Hammer und Paragraph

Der Masern-Impfbefehl

Hammer und Paragraph

So manches Gesundheitsamt arbeitet nur mit Bescheiden. Dass das Schreiben ein Bescheid ist, erfährt der ungeübte Leser erst am Ende des Texts in der Rechtsbehelfsbelehrung.

Der letzte Bescheid dieser Familie aus Niedersachsen lautete wie folgt:
1. Ich fordere Sie auf, den Impfschutz Ihres Kindes gegen Masern zu vervollständigen.
2. Ich ordne den sofortigen Vollzug an.
Laut Rechtsbehelfsbelehrung hatten die Eltern vier Wochen Zeit, gegen diesen Bescheid Klage beim VG Oldenburg zu erheben, was sie auch getan haben.

Doch was bedeutet das konkret?
Da bei dem Kind noch keine Masernimpfung vorliegt, müssten die Eltern bis zu dem im Bescheid genannten Datum ihr Kind zweimal impfen lassen. Ganz davon abgesehen, dass selbst die STIKO sagt, dass mind. vier Wochen Abstand zwischen Impfung 1 und Impfung 2 liegen müssen und so viel Zeit vom Gesundheitsamt gar nicht gewährt wurde, ist dies aber auch ein Quasi-Impfbefehl an die Eltern, für den sogar noch die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet wurde.

Was passiert, wenn ein solcher Bescheid dann tatsächlich rechtskräftig wird?
Könnte und würde dann die Polizei die Kinder abholen und sie der Impfung unter Zwang zuführen, sofern die Eltern das noch nicht getan haben sollten?
Ist das dann eine Zwangsimpfung? Oder würde man dann behaupten, den Eltern hätte ja der Klageweg offen gestanden, sie hätten jedoch nicht geklagt?

Mal wieder Fragen über Fragen...

Die Klage der Eltern wurde im Eilverfahren entschieden.

👉 VG Oldenburg, 29.09.2023 - 7 B 2413/23 - Aufforderung zur Vervollständigung des Impfschutzes

Das Fazit des Eilverfahrens:
Es ist nicht zulässig, per Bescheid, und schon gar nicht mit sofortiger Vollziehbarkeit, die Vervollständigung des Impfschutzes anzuordnen.

Aber auch sonst ist das ein sehr guter Beschluss, den man sich abspeichern sollte.
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