Die Maskenpflicht – Rechtliche Aspekte

Hans Christian Prestin, Familienrichter im Ruhestand, beschreibt rechtliche Aspekte der Maskenpflicht im Unterricht:

  • Lehrer, die trotz der klaren Gesundheitsgefahren die Maskenpflicht durchsetzten, machen sich strafbar. Sie können sich dabei nicht darauf berufen, auf Befehl zu handeln, ebensowenig wie beispielsweise die MauerschĂŒtzen.
  • Schon die bewusste GefĂ€hrdung der Schutzbefohlenen an sich – ohne konkrete SchĂ€digung – zĂ€hlt als Straftat im Rang eines Verbrechens.
  • Vorrang vor einem Gesetz hat die Verfassung.
  • Die Rechtsprechung ist an das Recht gebunden, zum Beispiel an die UN-Kinderrechts-Konvention: „Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, …von öffentlichen oder privaten Einrichtungen…, ist das Wohl des Kindes … vorrangig zu berĂŒcksichtigen.“
  • Familienrichter dĂŒrfen Anordnungen auch gegen JugendĂ€mter treffen. Sie sind alleine Recht und Gesetz sowie ihrem Gewissen verpflichtet.

 

Die von Prestin zitierten Gesetze:

  • GG Art 20 (3) : Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmĂ€ĂŸige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
  • UN Kinderrechts-Konvention Art.3 (1) : Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, …von öffentlichen oder privaten Einrichtungen…, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berĂŒcksichtigen ist.
  • UN KRK Art.29 : Bildungsziele; Bildungseinrichtungen : Ausrichtung auf freie Entfaltung von Persönlichkeit, Begabung und FĂ€higkeiten des Kindes
  • StGB § 225 (3) : Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der TĂ€ter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr …einer erheblichen SchĂ€digung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt. Die Durchsetzung von Maskenpflicht, Abstrichen oder gar Impfungen könnte somit bereits ohne den Eintritt einer konkreten SchĂ€digung als Verbrechen im Sinne des §12 (1) StGB eingestuft werden.
  • Beamtenstatusgesetz §36 (3) Satz 3 i.V.m. §36 (2) Satz 2 und 3: Befehl schĂŒtzt nicht. Bei Anordnung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten durch den Dienstherren ist Widerstand nicht nur erlaubt, sondern vorgeschrieben: Keine Befreiung von der eigenen Verantwortung.
  • BGB §1666 (4) : In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen. (also z.B. auch gegen JugendĂ€mter)

 


Arbeitsrecht

dieBasis Mitglied und Rechtsanwalt Holger Fischer im Interview mit der EpochTimes: Die Arbeitsschutzregelungen sind auf Erwachsene ausgelegt und werden in DGUV Regel 112-190 beschrieben:

  • Die Tragezeit medizinischer Masken ist auf 120 Minuten begrenzt, dann 30 Minuten Pause
  • Die Tragezeit der FFP2 Masken ist auf 75 Minuten begrenzt, dann 30 Minuten Pause, maximal 5 EinsĂ€tze pro Schicht.
  • Über §2 SGB VII (1) 8. ist das Arbeitsrecht auch anwendbar auf SchĂŒler, Behinderte und andere Gruppen, die eigentlich keine Arbeitnehmer sind.
  • Nach §26 ArbSchG handelt strafbar, wer durch vorsĂ€tzlich durchgefĂŒhrte ordnungswidrige Handlungen das Leben oder die Gesundheit von BeschĂ€ftigten gefĂ€hrdet.
  • Bei der derzeitigen Einordnung des Corona-Virus in die Gefahrengruppe 3 der Biostoffverordnung (BioStoffV) sei es unzulĂ€ssig, die Kinder ĂŒberhaupt in einer solchen Umgebung lernen zu lassen

Hinweis: Medizinische Masken bedecken Mund und Nase und zĂ€hlen daher zu den Halbmasken, FFP2 dagegen sind „filtrierende Halbmasken ohne Ausatemventil“.

 


Quellen

Stiftung Corona Ausschuss, Sitzung 49, mit Hans Christian Prestin (Video)

Brandbrief eines Anwalts zur Maskenpflicht: Die Schulen sind verantwortlich (Artikel in der EpochTimes)

sowie die verlinkten Gesetze im Internet


Sonstiges

Netzwerk KRiStA: AusfĂŒhrliche ErlĂ€uterung zu der rechtlichen Situation (4/2022), zu Fragen von Remonstration und Strafbarkeit bei der Durchsetzung von Maskenpflichten