Hans Christian Prestin, Familienrichter im Ruhestand, beschreibt rechtliche Aspekte der Maskenpflicht im Unterricht:
- Lehrer, die trotz der klaren Gesundheitsgefahren die Maskenpflicht durchsetzten, machen sich strafbar. Sie können sich dabei nicht darauf berufen, auf Befehl zu handeln, ebensowenig wie beispielsweise die MauerschĂŒtzen.
- Schon die bewusste GefĂ€hrdung der Schutzbefohlenen an sich – ohne konkrete SchĂ€digung – zĂ€hlt als Straftat im Rang eines Verbrechens.
- Vorrang vor einem Gesetz hat die Verfassung.
- Die Rechtsprechung ist an das Recht gebunden, zum Beispiel an die UN-Kinderrechts-Konvention: „Bei allen MaĂnahmen, die Kinder betreffen, …von öffentlichen oder privaten Einrichtungen…, ist das Wohl des Kindes … vorrangig zu berĂŒcksichtigen.“
- Familienrichter dĂŒrfen Anordnungen auch gegen JugendĂ€mter treffen. Sie sind alleine Recht und Gesetz sowie ihrem Gewissen verpflichtet.
Die von Prestin zitierten Gesetze:
- GG Art 20 (3) : Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmĂ€Ăige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
- UN Kinderrechts-Konvention Art.3 (1) : Bei allen MaĂnahmen, die Kinder betreffen, …von öffentlichen oder privaten Einrichtungen…, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berĂŒcksichtigen ist.
- UN KRK Art.29 : Bildungsziele; Bildungseinrichtungen : Ausrichtung auf freie Entfaltung von Persönlichkeit, Begabung und FÀhigkeiten des Kindes
- StGB § 225 (3) : Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der TĂ€ter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr …einer erheblichen SchĂ€digung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt. Die Durchsetzung von Maskenpflicht, Abstrichen oder gar Impfungen könnte somit bereits ohne den Eintritt einer konkreten SchĂ€digung als Verbrechen im Sinne des §12 (1) StGB eingestuft werden.
- Beamtenstatusgesetz §36 (3) Satz 3 i.V.m. §36 (2) Satz 2 und 3: Befehl schĂŒtzt nicht. Bei Anordnung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten durch den Dienstherren ist Widerstand nicht nur erlaubt, sondern vorgeschrieben: Keine Befreiung von der eigenen Verantwortung.
- BGB §1666 (4) : In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch MaĂnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen. (also z.B. auch gegen JugendĂ€mter)
Arbeitsrecht
dieBasis Mitglied und Rechtsanwalt Holger Fischer im Interview mit der EpochTimes: Die Arbeitsschutzregelungen sind auf Erwachsene ausgelegt und werden in DGUV Regel 112-190 beschrieben:
- Die Tragezeit medizinischer Masken ist auf 120 Minuten begrenzt, dann 30 Minuten Pause
- Die Tragezeit der FFP2 Masken ist auf 75 Minuten begrenzt, dann 30 Minuten Pause, maximal 5 EinsÀtze pro Schicht.
- Ăber §2 SGB VII (1) 8. ist das Arbeitsrecht auch anwendbar auf SchĂŒler, Behinderte und andere Gruppen, die eigentlich keine Arbeitnehmer sind.
- Nach §26 ArbSchG handelt strafbar, wer durch vorsĂ€tzlich durchgefĂŒhrte ordnungswidrige Handlungen das Leben oder die Gesundheit von BeschĂ€ftigten gefĂ€hrdet.
- Bei der derzeitigen Einordnung des Corona-Virus in die Gefahrengruppe 3 der Biostoffverordnung (BioStoffV) sei es unzulĂ€ssig, die Kinder ĂŒberhaupt in einer solchen Umgebung lernen zu lassen
Hinweis: Medizinische Masken bedecken Mund und Nase und zĂ€hlen daher zu den Halbmasken, FFP2 dagegen sind „filtrierende Halbmasken ohne Ausatemventil“.
Quellen
Stiftung Corona Ausschuss, Sitzung 49, mit Hans Christian Prestin (Video)
Brandbrief eines Anwalts zur Maskenpflicht: Die Schulen sind verantwortlich (Artikel in der EpochTimes)
sowie die verlinkten Gesetze im Internet
Sonstiges
Netzwerk KRiStA: AusfĂŒhrliche ErlĂ€uterung zu der rechtlichen Situation (4/2022), zu Fragen von Remonstration und Strafbarkeit bei der Durchsetzung von Maskenpflichten