Dr. Josef Thoma zum Thema Atteste


Dr. Josef Thoma auf Rumble:

Teil 2 der Maskenatteste-Trilogie: Wer kann das Ausmaß der Beschwerden für eine ärztliche Maskenbefreiung bestimmen? (Fassadenkratzer-Blog) (Rumble-Video)

  • Ein Attest kann es nur bei medizinischer Begründung geben. Die Weltanschauung muss ohne Betracht bleiben (mit Beispiel aus der Praxis).
  • Entscheidend für das Ausstellen eines Masken-Befreiungs-Attests sind die vom Patienten glaubhaft vorgebrachten Beschwerden. Kein Arzt, kein Gesundheits-Beamter, kein Staatsanwalt und kein Richter kann sich bei der Beurteilung der Richtigkeit von Masken-Attesten über diesen Grundsatz hinwegsetzen.
  • Befund und geäußerte Beschwerden müssen zusammenpassen; der Arzt hat einen Ermessensspielraum
  • Grundsatz: Subjektive Beschwerden dürfen nicht nur deswegen geleugnet werden, weil deren Ursache unklar ist.

 

Teil 3 der Maskenatteste-Trilogie: Akute Atemnot unter der Maske ist der Justiz nicht erst zu beweisen (Fassadenkratzer-Blog) (Rumble-Video)

  • Eine Atemnot (Dyspnoe), ob körperlich / psychisch oder eine Mischung aus beiden Ursachen, bedarf der sofortigen Linderung, ist nicht diskutabel und auch nicht justiziabel: Die Beschwerden sind zunächst als gegeben hinzunehmen. Die Befragung des Patienten ist höher einzuschätzen als Labor-Untersuchungen.
  • Niesreiz, unstillbare Schleimbildung: Es ist nicht Aufgabe des Patienten, die kausalen Zusammenhänge dieser nur beim Tragen einer Maske auftretenden Beschwerden zu beweisen. Die offensichtliche Tatsache der Beschwerden und Symptome ist Beweis genug.
  • Mundatmung wegen des erhöhten Atemwiderstands:  Die Austrocknung der Mundschleimhaut führt zu Karies, Mundgeruch, bakterieller und Pilz-Besiedlung der ausgetrockneten Schleimhaut und zu Mundwinkel-Geschwüren. Stickstoff-Monoxid (NO) -Bildung nur bei nasalem Atemstrom; dieses ist wichtig für die Sauerstoff-Aufnahme in den Lungen. Bei Kindern ist zusätzlich eine Fehlbildung des Gesichts und des Kiefers möglich sowie Haltungsschäden.
  • Indikationen für die sofortige Befreiung von der Maskenpflicht:  Atemwegs-Hindernisse im Mundbereich (v.a. Nasenpolypen, vergrösserte Rachenmandeln), Schlaf-Apnoe, im HNO-Bereich operierte Patienten, hörbehinderte und stimm- bzw. sprachgestörte Menschen und deren Lehrer, Kopfschmerzen, wiederkehrende schwere Exzeme.
  • Die Verordnung zur Angabe der genauen Diagnose auf Maskenattesten in Berlin ist ein grober Verstoß gegen die grundlegenden Anliegen des Datenschutzes

 


Sonstige Quellen

Berufsordnung der Ärzte