Kinderrechte ins Grundgesetz ???

Handelt es sich hierbei um einen verdeckten Angriff auf das Erziehungsrecht der Eltern und damit auf die Familie? Diese Frage beschäftigt mich schon länger und darum habe ich mich auf den Weg gemacht, eine Antwort darauf zu finden.

Die UN-Kinderrechtskonvention trat am 2. September 1990 in Kraft. Der deutsche Bundestag hat der Kinderrechtskonvention mit Gesetz vom 17. Februar 1992 (BGB.II.S.12) zugestimmt. Die Unterschrift erfolgte am 6. März 1992 und das Gesetz trat am 5. April unter Vorbehalt in Kraft. Die Kinderrechtskonvention gilt seit 2010 nach Zurücknahme der Vorbehalte als völkerrechtlicher Vertrag in Deutschland vollumfänglich im Range eines Bundesgesetzes.

UNICEF, die Kinderrechtsorganisation der UNO fasst den umfangreichen Text der Konvention in zehn Grundrechte zusammen.

1. Das Recht auf Gleichbehandlung und Schutz vor Diskriminierung unabhängig von Religion, Herkunft und Geschlecht
2. Das Recht auf einen Namen und eine Staatszugehörigkeit
3. Das Recht auf Gesundheit
4. Das Recht auf Bildung und Ausbildung
5. Das Recht auf Freizeit, Spiel und Erholung
6. Das Recht, sich zu informieren, sich mitzuteilen, gehört zu werden und sich zu versammeln
7. Das Recht auf Privatsphäre und eine gewaltfreie Erziehung im Sinne der Gleichberechtigung und des Friedens
8. Das Recht auf sofortige Hilfe in Katastrophen und Notlagen und auf Schutz vor Grausamkeit, Vernachlässigung, Ausnutzung  und Verfolgung
9. Das Recht auf eine Familie, elterliche Fürsorge und ein sicheres Zuhause
10. Das Recht auf Betreuung bei Behinderung (Wikipedia, UN-Kinderrechtskonvention, völkerrechtlicher Vertrag)

In immer neuen Anläufen starten die SPD und die Grünen – mit Unterstützung der Linken – den Versuch, die Kinderrechte im Grundgesetz zu verankern. Der letzte Versuch scheiterte im Juni 2021. Im Koalitionsvertrag der „Ampel“ ist diese Agenda jedoch schon wieder auf der Tagesordnung.

In den bisherigen Verfahren hat sich die Mehrheit der Gutachter bei Anhörungen des Rechtsausschusses und des Familienausschusses aus folgenden Gründen gegen diese Verankerung ausgesprochen (DEMO FÜR ALLE, fünf Argumente gegen die Aufnahme von „Kinderrechten“ im Grundgesetz):

  • Deutschland hat sich bereits mit der Unterschrift auf der UN-Charta zur Wahrung der Kinderrechte verpflichtet und die Konvention selbst verlangt keine Aufnahme von Kinderrechten in der jeweiligen, nationalen Verfassung.
  • Kinder sind Träger aller Grundrechte, weil sie Menschen sind. Alle einzelnen Artikel des Grundgesetzes, angefangen mit der Würde, über die Persönlichkeitsentfaltung, körperliche Unversehrtheit, Gleichbehandlung, Beteiligung etc. richten sich an alle Menschen, egal wie alt sie sind. Das Gesetz weist keine Schutzlücke auf, da bereits heute dem Kindeswohl in allen Gesetzgebungsverfahren Vorrang gewährt werden muss. Das Gegengewicht zum elterlichen Erziehungsrecht ist ebenfalls bereits durch das Wächteramt des Staates zur Wahrung der Grundrechte vorhanden. Jugendämter, Ärzte, Lehrer, Erzieher etc. müssen darüber entscheiden, wann die Schwelle der Vernachlässigung und Misshandlung der Kinder überschritten ist und dann umgehend die notwendigen Schritte einleiten. Es braucht keine Gesetzesänderung, sondern nur die korrekte Anwendung des bestehenden Gesetzes.
  • Kinderrechte im Grundgesetz verändern dessen Struktur. Der Grundrechtsschutz im Grundgesetz beruht auf Abwehrrechten gegenüber dem Staat. „Kinderrechte“ sind „Anspruchsrechte, die dem Wesen des Grundgesetzes fremd sind.
  • Eine Grundgesetzänderung wäre rein symbolischer Natur, da sie nicht gegen Armut, Missbrauch und mangelnde Bildung schützt. Diese Verbesserung müsste im Strafrecht und im Sozialrecht verankert sein.
  • Kinderrechte im Grundgesetz hebeln das Elternrecht aus. Im Grundgesetz ist das Verhältnis zwischen Eltern, Kindern und Staat (Artikel 6) ausgewogen und klug formuliert. Die Einführung gesonderter Kinderrechte würde das Verhältnis stören und die Möglichkeiten für staatliche Eingriffe, Vorschriften und Inobhutnahmen erweitern. Der Staat, vertreten durch staatliche Behörden, könnte dadurch als primärer Anwalt behaupteter Kinderinteressen auftreten und das den Eltern zustehende Recht auf Erziehung de facto aushebeln.

So lohnt es sich vor allem bei dem letztgenannten Grund genauer hinzuschauen. Was passiert, wenn sich der Staat mehr Einflussmöglichkeiten schafft? So äußerte sich Olaf Scholz bereits 2002 im Rahmen eines Interviews bei deutschlandfunk.de vom 03.11.2002 mit Karl-Heinz Gehm, dass sie die „Lufthoheit über die Kinderbetten“ erobern wollen durch den flächendeckenden Ausbau von Ganztagsschulen und Krippenplätzen, damit die Männer, Frauen und Kinder es „besser“ haben, als es bisher der Fall ist. Will er möglichst viel Einfluss auf die Kindererziehung, weil der Staat es besser macht als die Eltern? Unterstellt er damit nicht indirekt, dass die Familien in Deutschland nicht in der Lage sind, mit ihren Kindern ein gutes Leben zu führen? Wird damit nicht generell die elterliche Erziehungsleistung in Frage gestellt, das Elternrecht missachtet und die Familie angegriffen? Bezeichnend ist auch ein Zitat von Renate Schmidt (SPD): „Wir müssen lernen was Liebe ist. Da kann der Staat helfen. Möglichst schon im Kleinkindalter.“ (Welt am Sonntag, Lufthoheit über Kinderbetten 10.11.2002) Im Jahr 2002 war die staatsdominierte Kinderbetreuung innerhalb der SPD noch umstritten. Wo steht die SPD heute? Der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz, Kardinal Karl Lehmann äußerte sich ebenfalls sehr kritisch zur „Lufthoheit über den Kinderbetten“ „Anstatt Familien zu stärken und zu fördern, werden sie letztlich ausgehöhlt und geschwächt. Der primäre Ort, an dem Kinder erfahren, was Liebe, Fürsorge und Partnerschaftlichkeit bedeuten, ist und bleibt die Familie, nicht Ganztagsbetreuung und Schule…. Eltern tragen Verantwortung für ihre Kinder. Diese darf ihnen nicht geraubt werden“ (Welt am Sonntag, Lufthoheit über Kinderbetten 10.11.2002)

Mit Blick auf die 10 zusammengefassten Kinderrechte durch UNICEF wird meiner Meinung nach noch deutlicher, was eine Stärkung der Position des Staates gegenüber den Elternrechten mit sich bringen könnte. Wo bleiben die Eltern, wenn eine unterschiedliche Sichtweise auf eine Kindeswohlgefährdung vorherrscht?

Recht auf Gesundheit: Wie wirken sich Masken, Testungen und Isolierung auf die Gesundheit der Kinder aus? Schon heute werden Eltern, die sich um die Gesundheit ihrer Kinder Sorgen machen und die Maßnahmen kritisch sehen, tyrannisiert.

Recht auf Gleichbehandlung und Schutz vor Diskriminierung: Was passiert mit Kindern, die maskenbefreit und ungeimpft sind? Wer schützt sie vor Mobbing durch Lehrpersonal und andere Kinder?

Das Recht auf Bildung und Ausbildung: Wo bleibt dieses, wenn Kinder vom Unterricht und von der Aufnahme und Absolvierung einer Ausbildung ausgeschlossen werden, weil sie sich den Coronamaßnahmen nicht beugen?

Recht auf Freizeit, Spiel und Erholung: Wo bleibt dieses, wenn Kinder von Sport- und Freizeitangeboten ausgeschlossen werden?

Das Recht auf eine gewaltfreie Erziehung: Wo bleibt dieses, wenn Eltern unter Strafandrohung mit Zuhilfenahme des Jugendamtes dafür „Sorge tragen sollen“ dass die Kinder gegen ihren Willen den Coronamaßnahmen zustimmen und in die Schule gehen?

Das Recht auf Familie, elterliche Fürsorge und sicheres Zuhause: Wo bleibt dieses Recht, wenn schon jetzt durch staatliche Repressionen und Androhung des Kindesentzuges die Familie und das Sicherheitsempfinden bedroht sind?

Die letzten 2 1/2 Jahre haben mir gezeigt, wie wenig sich der Staat um die Rechte der Kinder kümmert. Die drastischen Auswirkungen sind überall sichtbar. Dieser Umgang mit den Kindern ist in meinen Augen ein deutlicher Anhaltspunkt dafür, dass es den rot-rot-grünen Vertretern nicht wirklich um die Kinder geht. Sie wollen die Elternrechte aushöhlen, indem sie Eltern und deren Erziehungskompetenz unter Generalverdacht stellen, damit sie sich den Zugriff auf die künftigen Generationen sichern können.

Ulrike Tuscher (Dipl.Soz.Päd.)

September 2022

Veröffentlicht in Blog, Eltern, Jugendliche, Kleinkinder, Rechtliches, Schulkinder und verschlagwortet mit .

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