Saarland – Rechtliches

Rechtliches

Die rechtliche Situation im jeweiligen Bundesland

Justitia - besondere Blindheit, wenn es um Kinder geht?

Rechtliches

Rechtliches im Saarland

  • 1: (2) Daher hat die Schule durch Erziehung und Unterricht den SchĂŒler zur Selbstbestimmung in Verantwortung vor Gott und den Mitmenschen, zur Anerkennung ethischer Normen, zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur ErfĂŒllung seiner Pflichten in Familie, Beruf und der ihn umgebenden Gemeinschaft (
), zur Übernahme der sozialen und politischen Aufgaben eines BĂŒrgers im freiheitlich-demokratischen und sozialen Rechtsstaat und zur Mitwirkung an der Gestaltung der Gesellschaft im Sinne der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu befĂ€higen. (
)
  • (2a) Die Schule unterrichtet und erzieht die SchĂŒler bei gebĂŒhrender RĂŒcksichtnahme auf die Empfindungen andersdenkender SchĂŒlerauf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte. Der Erziehungsauftrag ist in der Art zu erfĂŒllen, dass durch politische, religiöse, weltanschauliche oder Ă€hnliche Ă€ußere Bekundungen weder die NeutralitĂ€t des Landes gegenĂŒber SchĂŒlern und Eltern noch der politische, religiöse oder weltanschauliche Schulfrieden gefĂ€hrdet oder gestört werden.
  • (3) Bei der ErfĂŒllung ihres Auftrags hat die Schule das Elternrecht zu achten.
  1. 4. Abschnitt Sexualerziehung
  • 15a Sexualerziehung
  • Die Sexualerziehung gehört zu dem Unterrichts- und Erziehungsauftrag der Schule. (2) Durch die Sexualerziehung sollen die SchĂŒler mit den Fragen der SexualitĂ€t altersgemĂ€ĂŸvertraut gemacht werden mit dem Ziel, sittliche Entscheidungen und sittlich bestimmte Verhaltensweisen im Bereich der Geschlechtlichkeit zu ermöglichen, das VerstĂ€ndnis fĂŒr die menschliche und soziale Partnerschaft, vor allem in Ehe und Familie zu entwickeln und das Verantwortungsbewusstsein zu stĂ€rken. Die Sexualerziehung muss fĂŒr die verschiedenen Wertvorstellungen auf diesem Gebiet offen sein und darf nicht zu einer einseitigen Beeinflussung der SchĂŒler fĂŒhren. (3) Die Sexualerziehung wird im Unterricht mehrerer FĂ€cher (fĂ€cherĂŒbergreifend) durchgefĂŒhrt. (4) Die Erziehungsberechtigten sind ĂŒber Ziel, Inhalt und Form der Sexualerziehung rechtzeitig zu unterrichten. (5) Das NĂ€here ĂŒber Inhalt, Umfang und Ziel der Sexualerziehung sowie ihre Zuordnung zu den einzelnen Klassenstufen und FĂ€chern regelt die Schulaufsichtsbehörde.
  • 17a Zulassung und EinfĂŒhrung von Lernmitteln
  • Lernmittel können nur zugelassen werden, wenn sie insbesondere
  1. mit den durch Grundgesetz, Landesverfassung13 und Schulordnungsgesetz vorgegebenen

Unterrichts- und Erziehungszielen ĂŒbereinstimmen,

  1. die Anforderungen der LehrplĂ€ne erfĂŒllen,
  2. nach Auswahl, Anordnung, Darbietung und Umfang des Stoffs der betreffenden Schulform und dem Alter der SchĂŒler angemessen
  • 24 Schulkonferenz

In der Schulkonferenz wirken Lehrer, Eltern, SchĂŒler und SchultrĂ€ger, bei Berufsschulen auch

die in § 17 Abs. 1 Satz 2 Genannten bei der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule

zusammen. Das NĂ€here wird im Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) 3 geregelt.

 

 

  • 28 Aufgabe des Lehrers
  • Unbeschadet seines Rechts, im Unterricht die eigene Meinung zu Ă€ußern, muss der Lehrer dafĂŒr

sorgen, dass auch andere Auffassungen, die fĂŒr den Unterrichtsgegenstand im Rahmen des Bildungsauftrags der Schule erheblich sind, zur Geltung kommen. Jede einseitige Beeinflussung der SchĂŒler ist unzulĂ€ssig. (Siehe auch Beutelsbacher Konsens § 36 ?

 

  • 36.2: Auf Anfrage sind den Erziehungsberechtigtender Leistungsstand ihres Kindes mitzuteilen sowie einzelne Beurteilungen zu erlĂ€utern. Ferner soll ihnen unter BerĂŒcksichtigung der pĂ€dagogischen Situation der Klasse und im Einvernehmen mit dem Lehrer Gelegenheit zu Unterrichtsbesuchen gegeben werden.

»Hetero-, Bi-, Homo-, Trans- und IntersexualitĂ€t sind gleichwertige Ausdrucksformen des menschlichen Empfindens und der sexuellen IdentitĂ€t« (S. 6) und deswegen sollte die schulische Sexualerziehung »neben der traditionellen Familie auch das Leben in Eineltern-, Patchwork- sowie Adoptivfamilien oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften berĂŒcksichtigen. (
) Eltern, die das Recht ihrer Kinder auf eine volle Entfaltung der Persönlichkeit ernst nehmen, helfen ihnen dabei, sich auch als sexuelles Wesen zu entdecken. Sie erkennen die sexuellen BedĂŒrfnisse der Kinder als einen selbstverstĂ€ndlichen Bestandteil der kindlichen Erlebnis- und Erfahrungswelt an.« Die Schule »soll Kinder und Jugendliche (
) beim Aufbau einer eigenen sexuellen IdentitĂ€t in besonderem Maße unterstĂŒtzen« (S. 8).

Lehrern und Lehrerinnen soll Aus- und Fortbildungsangebote durch die Praxisberatung bei externen sexualpĂ€dagogischen FachkrĂ€ften ermöglicht werden. Eine der Aufgaben der Sexualerziehung sei es, »den Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit zu geben, sich mit unterschiedlichen sexualethischen Anschauungen auseinanderzusetzen, um ihnen eine persönliche Normenfindung und selbstbestimmte Lebensgestaltung zu ermöglichen. Dies gilt insbesondere auch fĂŒr den individuellen Prozess der Selbstfindung von Homo-, bi-, trans- oder intersexuellen SchĂŒlerinnen und SchĂŒlern, die sich ihrer von gesellschaftlich festgelegter geschlechtlicher IdentitĂ€t oder der Geschlechterrolle abweichenden Empfindungen bewusst werden« (S. 10).

»Durch eine Auseinandersetzung mit Geschlechterrollen trĂ€gt Sexualerziehung dazu bei, (geschlechts-) typische Verhaltensmuster zu erkennen und selbststĂ€ndig zu reflektieren. (
) Dadurch erweitert Sexualerziehung das Verhaltensrepertoire der SchĂŒlerinnen und SchĂŒler (
).« (S. 12).

Die schulische Sexualerziehung sollte kein »einmaliges Ereignis« bleiben, sondern »als durchgĂ€ngiges Unterrichtsprinzip« begriffen und daher immer wieder in möglichst vielen FĂ€chern eingebunden werden; als Unterrichtsmethoden sollten diejenigen bevorzugt werden, die »das GesprĂ€ch miteinander fördern und die Chance bieten, ĂŒber eigene Erfahrungen und Einstellungen bezĂŒglich Freundschaft, Liebe und SexualitĂ€t zu sprechen« (S. 17-18).

Im Anhang zu den Richtlinien findet man einen Vorschlag fĂŒr die Zuordnung der Inhalte auf die einzelnen Schulstufen:

  • In der Grundschule und in der Förderschule kommen als Themen vor die „Vielfalt sexueller Orientierungen (Hetero- und HomosexualitĂ€t), Unterschiede bei den individuellen BedĂŒrfnissen nach IntimitĂ€t, NĂ€he und Privatheit, unterschiedliche Arten von Familien„;
  • in der Sekundarstufe I, Kl. 5-7, „Menstruation, Ejakulation, EmpfĂ€ngnisverhĂŒtung, Entscheidungen ĂŒber Elternschaft und Schwangerschaft, Lustvolle Entdeckung des eigenen Körpers und der eigenen Genitalien, erste sexuelle Erfahrungen, Vielfalt sexueller IdentitĂ€ten und Orientierungen und deren Anerkennung (Hetero-, Bi-, Homo-, Trans- und IntersexualitĂ€t)“, in den Kl. 8-10 kommen hinzu „medizinisch unterstĂŒtzte Fortpflanzung, Familienplanung, Rollenerwartungen und Rollenverhalten hinsichtlich sexueller Erregung und geschlechtsspezifische Unterschiede, sexuelle Rechte als Bestandteil der grundlegenden Menschenrechte„;
  • in der Sekundarstufe II „relevante nationale Gesetze und Vorschriften zu sexuellen Entscheidungen, sexuellem Verhalten und Partnerschaft“. Das ist nur eine kleine Auswahl von der Unmenge an Themen, die Teil des Unterrichts sind. Sexualerziehung ist omniprĂ€sent und wird in folgenden FĂ€chern erteilt: Sachkunde, Biologie, Naturwissenschaften, Religion/Ethik, Sport, Deutsch, darstellende Kunst, Politik, Geschichte, Fremdsprachen.