Nordrhein Festfalen – Rechtliches

Rechtliches

Die rechtliche Situation im jeweiligen Bundesland

Justitia - besondere Blindheit, wenn es um Kinder geht?

Rechtliches

  • Schulgesetz NRW, ins.
  • 2: »(3) Die Schule achtet das Erziehungsrecht der Eltern. (…) (7) Sie wahrt Offenheit und Toleranz gegenĂĽber den unterschiedlichen religiösen, weltanschaulichen und politischen Ăśberzeugungen und Wertvorstellungen. (…) SchĂĽlerinnen und SchĂĽler dĂĽrfen nicht einseitig beeinflusst werden.«
  • 33: »Die fächerĂĽbergreifende schulische Sexualerziehung ergänzt die Sexualerziehung durch die Eltern. Ihr Ziel ist es, SchĂĽlerinnen und SchĂĽler alters- und entwicklungsgemäß mit den biologischen, ethischen, sozialen und kulturellen Fragen der Sexualität vertraut zu machen und ihnen zu helfen, ihr Leben bewusst und in freier Entscheidung sowie in Verantwortung sich und anderen gegenĂĽber zu gestalten. Sie soll junge Menschen unterstĂĽtzen, (…) eigene Wertvorstellungen zu entwickeln und sie zu einem selbstbestimmten und selbstbewussten Umgang mit der eigenen Sexualität zu befähigen. (…). Die Sexualerziehung dient der Förderung der Akzeptanzunter allen Menschen unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung und Identität und den damit verbundenen Beziehungen und Lebensweisen. (2) Die Eltern sind ĂĽber Ziel, Inhalt, Methoden und Medien der Sexualerziehung rechtzeitig zu informieren.«
  • 43.4: »Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann SchĂĽlerinnen und SchĂĽlerauf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund (…) von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien.«
  • 44.3: »Die Elternkönnen nach Absprache mit den Lehrerinnen und Lehrern an einzelnen Unterrichtsstundenund an Schulveranstaltungen teilnehmen (…).«

Landesverfassung

  • 5.1: »Ehe und Familie werden als die Grundlagen der menschlichen Gesellschaft anerkannt.«
  • 7: »Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der WĂĽrde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung. (2) Die Jugend soll erzogen werden im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Ăśberzeugung des anderen (…).«
  • 8.1: »Das natĂĽrliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens.«

Richtlinien

Lehrer sind zur Toleranz gegenüber verschiedenen Auffassungen zur Sexualität verpflichtet und sollen ggf. für „eine Differenzierung des Lernangebots“ sorgen (S. 8-11). Die Intimsphäre der Schüler sowie auch „ihre unterschiedliche Entwicklung, ihre Scham und Unsicherheit“ müssen geachtet werden. »Das Ziel der sexuellen Mündigkeit schließt es überdies aus, den Schülerinnen und Schülern im Unterricht bestimmte Auffassungen (…) gelungenen sexuellen Lebens aufzudrängen.«

Alle „Formen des Zusammenlebens“, nicht nur die traditionelle Familie, sind im Unterricht zu thematisieren (S. 12-13), denn »Hetero-, Bi-, Homo- und Transsexualität [sind] Ausdrucksformen von Sexualität, die, ohne Unterschiede im Wert, zur Persönlichkeit des betreffenden Menschen gehören.«  Selbstbefriedigung, Geschlechtsverkehr, das erste Mal, Orgasmus, Kontrazeption, Schwangerschaftsabbruch und -konflikte, sexuelle Gewalt, Pädophilie, Pornographie, Prostitution sind alle Themen, die in die Sexualerziehung gehören. In der Missbrauchsprävention sollen die Kinder lernen, »zwischen angenehmen und unangenehmen Gefühlen zu unterscheiden, über ihren Körper selbst zu bestimmen und „nein“ zu sagen, (…) über Sexualität zu sprechen.« „Schockierende und stimulierende Darstellungen“ sind jedoch für den Unterricht nicht geeignet; im Zweifel muss der Lehrer die Einwilligung der Eltern einholen.

  • Bildungsgrundsätze fĂĽr Kinder von 0 bis 10

(S. 53) »Eine geschlechterbewusste Pädagogik unterstützt Kinder dabei, einengende Geschlechterbilder zu erweitern (…). Von besonderer Wichtigkeit ist auch, dass Kinder eine Geschlechtsidentität entwickeln, mit der sie sich wohlfühlen und die auf Gleichberechtigung und Gleichachtung basiert.« Das Thema Sexualität soll allerdings »unter Einbeziehung der Eltern behandelt und reflektiert werden.« (S. 84)

Aktionspläne

  • Im Plan „Gleichberechtigung praktisch lehren – lernen – leben“ vom Schulministerium geht es darum, Gender Mainstreaming an der Schule durchzusetzen, um u.a. »die (Selbst)Beschränkung auf tradierte Rollenerwartungen aufzubrechen« (S. 4). Gleiche Aussagen liest man auch im Dokument „Gleichberechtigung leben lernen“.