Nordrhein Festfalen – Rechtliches

Rechtliches

Die rechtliche Situation im jeweiligen Bundesland

Justitia - besondere Blindheit, wenn es um Kinder geht?

Rechtliches

  • Schulgesetz NRW, ins.
  • 2: »(3) Die Schule achtet das Erziehungsrecht der Eltern. (
) (7) Sie wahrt Offenheit und Toleranz gegenĂŒber den unterschiedlichen religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeugungen und Wertvorstellungen. (
) SchĂŒlerinnen und SchĂŒler dĂŒrfen nicht einseitig beeinflusst werden.«
  • 33: »Die fĂ€cherĂŒbergreifende schulische Sexualerziehung ergĂ€nzt die Sexualerziehung durch die Eltern. Ihr Ziel ist es, SchĂŒlerinnen und SchĂŒler alters- und entwicklungsgemĂ€ĂŸ mit den biologischen, ethischen, sozialen und kulturellen Fragen der SexualitĂ€t vertraut zu machen und ihnen zu helfen, ihr Leben bewusst und in freier Entscheidung sowie in Verantwortung sich und anderen gegenĂŒber zu gestalten. Sie soll junge Menschen unterstĂŒtzen, (
) eigene Wertvorstellungen zu entwickeln und sie zu einem selbstbestimmten und selbstbewussten Umgang mit der eigenen SexualitĂ€t zu befĂ€higen. (
). Die Sexualerziehung dient der Förderung der Akzeptanzunter allen Menschen unabhĂ€ngig von ihrer sexuellen Orientierung und IdentitĂ€t und den damit verbundenen Beziehungen und Lebensweisen. (2) Die Eltern sind ĂŒber Ziel, Inhalt, Methoden und Medien der Sexualerziehung rechtzeitig zu informieren.«
  • 43.4: »Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann SchĂŒlerinnen und SchĂŒlerauf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund (
) von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien.«
  • 44.3: »Die Elternkönnen nach Absprache mit den Lehrerinnen und Lehrern an einzelnen Unterrichtsstundenund an Schulveranstaltungen teilnehmen (
).«

Landesverfassung

  • 5.1: »Ehe und Familie werden als die Grundlagen der menschlichen Gesellschaft anerkannt.«
  • 7: »Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der WĂŒrde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung. (2) Die Jugend soll erzogen werden im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen (
).«
  • 8.1: »Das natĂŒrliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens.«

Richtlinien

Lehrer sind zur Toleranz gegenĂŒber verschiedenen Auffassungen zur SexualitĂ€t verpflichtet und sollen ggf. fĂŒr „eine Differenzierung des Lernangebots“ sorgen (S. 8-11). Die IntimsphĂ€re der SchĂŒler sowie auch „ihre unterschiedliche Entwicklung, ihre Scham und Unsicherheit“ mĂŒssen geachtet werden. »Das Ziel der sexuellen MĂŒndigkeit schließt es ĂŒberdies aus, den SchĂŒlerinnen und SchĂŒlern im Unterricht bestimmte Auffassungen (
) gelungenen sexuellen Lebens aufzudrĂ€ngen.«

Alle „Formen des Zusammenlebens“, nicht nur die traditionelle Familie, sind im Unterricht zu thematisieren (S. 12-13), denn »Hetero-, Bi-, Homo- und TranssexualitĂ€t [sind] Ausdrucksformen von SexualitĂ€t, die, ohne Unterschiede im Wert, zur Persönlichkeit des betreffenden Menschen gehören.«  Selbstbefriedigung, Geschlechtsverkehr, das erste Mal, Orgasmus, Kontrazeption, Schwangerschaftsabbruch und -konflikte, sexuelle Gewalt, PĂ€dophilie, Pornographie, Prostitution sind alle Themen, die in die Sexualerziehung gehören. In der MissbrauchsprĂ€vention sollen die Kinder lernen, »zwischen angenehmen und unangenehmen GefĂŒhlen zu unterscheiden, ĂŒber ihren Körper selbst zu bestimmen und „nein“ zu sagen, (
) ĂŒber SexualitĂ€t zu sprechen.« „Schockierende und stimulierende Darstellungen“ sind jedoch fĂŒr den Unterricht nicht geeignet; im Zweifel muss der Lehrer die Einwilligung der Eltern einholen.

  • BildungsgrundsĂ€tze fĂŒr Kinder von 0 bis 10

(S. 53) »Eine geschlechterbewusste PĂ€dagogik unterstĂŒtzt Kinder dabei, einengende Geschlechterbilder zu erweitern (
). Von besonderer Wichtigkeit ist auch, dass Kinder eine GeschlechtsidentitĂ€t entwickeln, mit der sie sich wohlfĂŒhlen und die auf Gleichberechtigung und Gleichachtung basiert.« Das Thema SexualitĂ€t soll allerdings »unter Einbeziehung der Eltern behandelt und reflektiert werden.« (S. 84)

AktionsplÀne

  • Im Plan „Gleichberechtigung praktisch lehren – lernen – leben“ vom Schulministerium geht es darum, Gender Mainstreaming an der Schule durchzusetzen, um u.a. »die (Selbst)BeschrĂ€nkung auf tradierte Rollenerwartungen aufzubrechen« (S. 4). Gleiche Aussagen liest man auch im Dokument „Gleichberechtigung leben lernen“.