Hessen – Rechtliches

Rechtliches

Die rechtliche Situation im jeweiligen Bundesland

Justitia - besondere Blindheit, wenn es um Kinder geht?

Rechtliches

Landesverfassung

  • 55: »Die Erziehung der Jugend zu Gemeinsinn und zu leiblicher, geistiger und seelischer Tüchtigkeit ist Recht und Pflicht der Eltern.«
  • 56: »(3) Grundsatz eines jeden Unterrichts muss die Duldsamkeit sein. Der Lehrer hat in jedem Fach auf die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen aller Schüler Rücksicht zu nehmenund die religiösen und weltanschaulichen Auffassungen sachlich darzulegen. (6) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, die Gestaltung des Unterrichtswesens mitzubestimmen, soweit die Grundsätze der Absätze 2 bis 5 nicht verletzt werden. (7) Das Nähere regelt das Gesetz. Es muss Vorkehrungen dagegen treffen, dass in der Schule die religiösen und weltanschaulichen Grundsätze verletzt werden, nach denen die Erziehungsberechtigten ihre Kinder erzogen haben wollen.«

Schulgesetz

  • 2: »(1) [Schulen] erfüllen (…) den ihnen in Art. 56 der Verfassung des Landes Hessen erteilten gemeinsamen Bildungsauftrag, der auf christlicher und humanistischer Tradition beruht.«
  • 7: »(1) Durch die Sexualerziehung, die als Teil der Gesamterziehung zu den Aufgaben der Schule gehört, sollen die Schülerinnen und Schüler sich altersgemäßmit den biologischen, ethischen, religiösen, kulturellen und sozialen Tatsachen und Bezügen der Geschlechtlichkeit des Menschen vertraut machen. Die Sexualerziehung soll das Bewusstsein für eine persönliche Intimsphäre und für ein gewaltfreies, respektvolles Verhalten in gegenwärtigen und zukünftigen persönlichen und partnerschaftlichen Beziehungen entwickeln und fördern sowie die grundlegende Bedeutung von Ehe, Familie und eingetragener Lebenspartnerschaft vermitteln. Bei der Sexualerziehung ist Zurückhaltung zu wahrensowie Offenheit gegenüber den verschiedenen Wertvorstellungen und sexuellen Orientierungen zu beachten; jede einseitige Beeinflussung ist zu vermeiden. (2) Die Eltern sind über Ziel, Inhalt und Formen der Sexualerziehung rechtzeitig zu unterrichten.«
  • 69: »(3) Aus besonderen Gründen können Schülerinnen und Schülervom Unterricht beurlaubt werden.«
  • 72: »(2) (…) Mit Zustimmung der Lehrerin oder des Lehrers und mit Einverständnis der Schulleiterin oder des Schulleiters können die Elternin der Grundstufe (Primarstufe) und in der Mittelstufe (Sekundarstufe I) den Unterricht ihrer Kinder besuchen
  • 86: »(2) Die Lehrerinnen und Lehrer erziehen, unterrichten, beraten und betreuen in eigener Verantwortung im Rahmen der Grundsätze und Ziele der §§ 1 bis 3 (…). (3) Vor dem Hintergrund der christlich-abendländischen Tradition Hessens, des Humanismus und der kulturellen und religiösen Vielfalt (…) haben die Lehrkräfte in Schule und Unterricht politische, religiöse und weltanschauliche Neutralität zu wahren (…).«
  • 127: »(1) Die Schule ist im Rahmen der staatlichen Verantwortung und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften selbstständig in der Planung und Durchführung des Unterrichts und des Schullebens, in der Erziehung sowie in der Leitung, Organisation und Verwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten.«

Lehrplan Sexualerziehung

Nach diesem neuen Lehrplan sollen Kinder fächerübergreifend zur »Akzeptanz verschiedener sexueller Orientierungen und geschlechtlicher Identitäten« erzogen werden und u.a. folgende Themen verbindlich bearbeiten:

– Von 6 bis 10 Jahren: „kindliches Sexualverhalten“ und gleichgeschlechtliche Partnerschaften“;
– Von 10 bis 12 Jahren: „unterschiedliche sexuelle Orientierungen und geschlechtliche Identitäten (Hetero-, Bi-, Homo- und Transsexualität)“;
– Von 13 bis 16 Jahren: „erste sexuelle Erfahrungen“, „Schwangerschaftsabbruch, § 218 StGB und Beratungsangebote“, „Aufklärung über sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität, ggf. Unterstützung (…) beim Coming Out“;
– Von 16 bis 19 Jahren: „Adoption, Leihmutterschaft, künstliche Befruchtung“, „Geschlechtsspezifisches Rollenverhalten“, „das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung“.

Im Lehrplan wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sexualerziehung für alle Schülerinnen und Schüler verbindlich und nicht an die Zustimmung der Eltern gebunden“ ist.

Bildung von Anfang an

Der Bildungsplan für Kinder von 0 bis 10 Jahren gibt u.a. folgendes Bildungsziel (S. 61) an: »Eine Geschlechtsidentität entwickeln, mit der man sich wohl fühlt (> Mädchen und Jungen).«