Rechtliches
Landesverfassung
- 126: »(1) Die Eltern haben das natĂŒrliche Recht und die oberste Pflicht, ihre Kinder zur leiblichen, geistigen und seelischen TĂŒchtigkeit zu erziehen. (âŠ) In persönlichen Erziehungsfragen gibt der Wille der Eltern den Ausschlag.«
- 131: »(1) Die Schulen sollen nicht nur Wissen und Können vermitteln, sondern auch Herz und Charakter bilden. (2) Oberste Bildungsziele sind Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser Ăberzeugung und vor der WĂŒrde des Menschen, Selbstbeherrschung, VerantwortungsgefĂŒhl und Verantwortungsfreudigkeit, Hilfsbereitschaft, Aufgeschlossenheit fĂŒr alles Wahre, Gute und Schöne (âŠ).«
- 135: [In den öffentlichen Volksschulen] »werden die SchĂŒler nach den GrundsĂ€tzen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen.«
- 136: »(1) An allen Schulen sind beim Unterricht die religiösen Empfindungen aller zu achten.«
Schulgesetze
- 1: »(1) Die Schulen haben den in der Verfassung verankerten Bildungs- und Erziehungsauftrag zu verwirklichen. (âŠ) (2) Bei der ErfĂŒllung ihres Auftrags haben die Schulen das verfassungsmĂ€Ăige Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder zu achten.«
- 48: »(1) Unbeschadet des natĂŒrlichen Erziehungsrechts der Eltern gehört Familien- und Sexualerziehungzu den Aufgaben der Schulen gemÀà Art. 1 und 2. Sie ist als altersgemĂ€Ăe Erziehung zu verantwortlichem geschlechtlichen Verhalten Teil der Gesamterziehung mit dem vorrangigen Ziel der Förderung von Ehe und Familie. Familien- und Sexualerziehung wird im Rahmen mehrerer FĂ€cher durchgefĂŒhrt. (2) Familien- und Sexualerziehung richtet sich nach den in der Verfassung, insbesondere in Art. 118 Abs. 2, Art. 124, Art. 131 sowie Art. 135 Satz 2festgelegten Wertentscheidungen und Bildungszielen unter Wahrung der Toleranz fĂŒr unterschiedliche Wertvorstellungen. (3) Ziel, Inhalt und Form der Familien- und Sexualerziehung sind den Erziehungsberechtigten rechtzeitig mitzuteilen und mit ihnen zu besprechen.«
- 59: »(1) Die LehrkrĂ€fte tragen die unmittelbare pĂ€dagogische Verantwortung fĂŒr den Unterricht und die Erziehung der SchĂŒlerinnen und SchĂŒler. (2) Die LehrkrĂ€fte haben den in Art. 1 und 2 niedergelegten Bildungs- und Erziehungsauftrag sowie die LehrplĂ€ne und Richtlinien fĂŒr den Unterricht und die Erziehung zu beachten. Sie mĂŒssen die verfassungsrechtlichen Grundwerte glaubhaft vermitteln.«
- 5: »(4) Wenn im Rahmen des stundenplanmĂ€Ăigen Unterrichts andere Personen (âŠ) mitwirken, soll eine Lehrkraft anwesend sein.«
- 20: »(3) SchĂŒlerinnen und SchĂŒler können auf schriftlichen Antrag in begrĂŒndeten AusnahmefĂ€llen vom Unterricht in einzelnen FĂ€chern befreit oder vom Schulbesuch beurlaubtwerden.«
Familien- und Sexualerziehung
Die neuen Richtlinien enthalten sowohl positive als auch negative Aspekte. Zu den ersten zĂ€hlen der Bezug auf die bayerische Landesverfassung (s.o.); die Betonung, dass die religiösen Empfindungen und der Intimbereich der SchĂŒler respektiert werden mĂŒssen und dass Indoktrinierung vonseiten der Lehrer unzulĂ€ssig ist (S.2); der Hinweis, dass die Eltern rechtzeitig informiert werden und dass der Unterricht »wissenschaftlich gesicherte altersangemessene und ausgewogene Informationen« vermitteln soll (S. 3), sowie die Forderung, »nach Möglichkeit jĂ€hrlich ein âAktionstag fĂŒr das Lebenâ« durchzufĂŒhren, um »den Willen zum Schutz des ungeborenen Lebens bei den SchĂŒlerinnen und SchĂŒlern zu stĂ€rken« (S. 6). Zudem wird ausdrĂŒcklich anerkannt, dass die Erziehung »zuallererst in der Verantwortung der Eltern« liegt (S. 19).
Allerdings fehlen nicht die Schattenseiten (ins. S. 7-15): Die SchĂŒler befassen sich mit âunterschiedlichen Familienformenâ schon in den Jg. 1-2 und erneut in den Jg. 7-8; die verschiedenen Lebensformen und sexuelle Orientierungen sollen von den Lehrern âvorurteilsfreiâ angesprochen werden. Andere Unterrichtsthemen sind z.B. »Vielfalt verschiedener Aspekte vom Geschlecht: biologisches Geschlecht, selbst empfundene GeschlechtsidentitĂ€t und RollenverstĂ€ndnis«, verschiedene VerhĂŒtungsmethoden und âKonflikte in Lebenswissenschaftenâ. AuĂerdem sollen die SchĂŒler »selbstbewusst eigene Vorstellungen von Körperlichkeit, SexualitĂ€t und IdentitĂ€t« entwickeln.
- Zum Vergleich, die alten Sexualerziehungsrichtlinien aus dem Jahr 2002.