Dem Impfdruck begegnen: Mustertexte für ein Antwortschreiben an das Gesundheitsamt
Wie ist ein drohendes Betretungsverbot zu kontern? Macht es Sinn, ein Attest vorzulegen? Kann die Schule mein Kind vom Unterricht ausschliessen? Ist der Impfdruck durch den Gesetzgeber, durch Behörden und Gesundheitsämter mit der Rechtsstaatlichkeit vereinbar?
Zusammenstellung der wichtigsten Hinweise, Gesetzestexte und Links als PDF .
Zur Aktualisierung am 30.3.23 wegen Wegfall des IfSG §73 Abs. 1a Nr. 7h zu Jahresbeginn:
- IfSG §73 Abs. 1a Nr. 7h bezog sich auf den ebenfalls entfallenen IfSG §20a (Arztpraxen usw).
- IfSG §73 Abs. 1a Nr. 7d bezieht sich auf §20 Abs.5 (Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen … betreut werden).
Textauszug aus dem PDF : Es gibt keinen Impfzwang!
Wortlaut des Gesetzes : IfSG §73 (1a) Nr. 7d (bzw. vor 2023 auch 7h) liefert für ein Bussgeldverfahren keine Grundlage, ausser man besitzt einen Nachweis und legt ihn vorsätzlich oder fahrlässig „nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig“ vor. Die Erweiterung bußgeldbewehrter Tatbestände auf andere Tatbestände – wie eine fehlende Impfung – ist normalerweise unzulässig: Nullum crimen, nulla poene, sine lege.
Beck Online Kommentar zum 2023 entfallenen IfSG §73 (1a) Nr. 7h: Nicht das Nichtaufweisen, sondern das Nicht-Vorlegen auf Anforderung des Gesundheitsamtes sei bußgeldbewehrt. (BeckOK InfSchR/Neuhöfer/Kindhäuser IfSG §73 Rn. 31a-31e).
Grundsatz der Rechtsprechung: Druck (z.B. durch eine Bußgeld-Androhung) und eine wirksame Einwilligung (hier: Zur Impfung) schliessen sich gegenseitig aus. Der Körperverletzung durch den Arzt fehlte dann die Rechtfertigung (durch Einwilligung) und das Impfen bleibt rechtswidrig, d.h. eine strafbare Körperverletzung (siehe auch verlinktes Video mit Martin Schwab)
BverfG: Die Freiwilligkeit der Impfentscheidung der Eltern sei nicht aufgehoben (Urteilsbegründung zur Zurückweisung der Klage gegen vom 21.Juli 2022 gegen das Gesetz für den Schutz vor Masern)
Bayerischer VGH Az. 20 CS 23.1432 vom 21.9.23
„Nachdem der Gesetzgeber mit der Einführung der Nachweispflicht bei Masern ausdrücklich keine Impfpflicht begründen wollte (vgl. BT-Drs. 19/13452 S. 27), ist diese Intention im Rahmen der Durchsetzung der Nachweispflicht zu berücksichtigen. Die Anwendung von Verwaltungszwang in
Form von Zwangsgeld darf daher bei schulpflichtigen Kindern nicht zu einer faktischen Impfpflicht führen.“
„…Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer III. des Bescheides ist somit aller Voraussicht nach rechtswidrig, weshalb insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen war.“
IfSG §28 (1) Schutzmassnahmen vor Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungs-Verdächtigen oder Ausscheidern: „Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden.“
Die Auffassung, dass es keinen Impfzwang gäbe, wird daneben auch von einzelnen Gesundheitsämtern geteilt:
„Das Zwangsgeld wird mit dieser Verfügung jedoch nicht für den Fall angedroht, dass Sie … erklären, einen Nachweis nach Ziffer 1 (z.B. aufgrund der Freiwilligkeit der Impfentscheidung) nicht vorzulegen!“
(Auszug aus einem Bussgeldbescheid in 12/2022; Quelle: Facebook).
Quellen
Das Dokument wurde zusammengestellt mit Hilfe von Hinweisen und Informationen unter anderem von:
- Telegram Gruppe „Verfassungsbeschwerde gegen Masern- und Corona-Impfpflicht„
- dieBasis Sondersendung mit Martin Schwab
- levana Sondersendung mit Beate Bahner
- Gesetzestexten