Der Beutelsbacher Konsens im Wortlaut I. ĂberwĂ€ltigungsverbot. Es ist nicht erlaubt, den SchĂŒler – mit welchen Mitteln auch immer – im Sinne erwĂŒnschter Meinungen zu ĂŒberrumpeln und damit an der „Gewinnung eines selbstĂ€ndigen Urteils“ zu hindern . Hier genau verlĂ€uft nĂ€mlich die Grenze zwischen Politischer Bildung und Indoktrination. Indoktrination aber ist unvereinbar mit der Rolle […]