Rechtliches

Justitia - besondere Blindheit, wenn es um Kinder geht?
Schulgesetz
- 1: (3) » Die Schule vermittelt den Schülern insbesondere anknüpfend an die christliche Tradition im europäischen Kulturkreis Werte wie Ehrfurcht vor allem Lebendigen, Nächstenliebe, (…) Gerechtigkeit und Achtung vor der Überzeugung des anderen (…).
- (5.4) Die Schüler sollen insbesondere lernen, (…) allen Menschen vorurteilsfrei zu begegnen, unabhängig von ihrer ethnischen und kulturellen Herkunft, äußeren Erscheinung, ihren religiösen und weltanschaulichen Ansichten und ihrer sexuellen Orientierung sowie für ein diskriminierungsfreies Miteinander einzutreten.«
- 36: »Unbeschadet des natürlichen Erziehungsrechts der Eltern gehört Familien- und Sexualerziehungzur Aufgabe der Schule. Sie wird fächerübergreifend vermittelt. Ziel der Familien- und Sexualerziehung ist es, die Schüler altersgemäß mit den biologischen, ethischen, kulturellen und sozialen Tatsachen und Bezügen der Geschlechtlichkeit des Menschen vertraut zu machen und auf das Leben in Partnerschaft und Familie vorzubereiten. Die Sexualerziehung soll für die unterschiedlichen Wertvorstellungen auf diesem Gebiet offen sein. Dabei ist insbesondere die Bedeutung von Ehe, eingetragenen Lebenspartnerschaften und Familie für Staat und Gesellschaft zu vermitteln. Die Familien- und Sexualerziehung soll das Bewusstsein für eine persönliche Intimsphäre in Ehe und Familie sowie in persönlichen Beziehungen entwickeln und fördern. Eine Zusammenarbeit mit Angeboten der Familienbildung und Erziehung ist im Rahmen des Unterrichts oder von Ganztagsangeboten anzustreben. (2) Ziel, Inhalt und Form der Familien- und Sexualerziehung sind den Eltern rechtzeitig mitzuteilen und mit ihnen zu besprechen.«
Verfassung des Freistaates Sachsen
insbesondere
- 9: »Das Land erkennt das Recht eines jeden Kindes auf eine gesunde seelische, geistige und körperliche Entwicklung. (2) Die Jugend ist vor sittlicher, geistiger und körperlicher Gefährdung besonders zu schützen.«
- 22: (1) »Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Landes. (…) (3) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuerst ihnen obliegende Pflicht.«
- 101.2: »Das natürliche Recht der Eltern, Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens.«
Sexualerziehung an sächsischen Schulen
(S. 3) »Die Bedeutung von Ehe und Familie für Staat und Gesellschaft wird in diesen Vorgaben hervorgehoben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sowohl von der Gesetzgebung als auch vom gesellschaftlichen Bewusstsein her die inhaltliche Bestimmung der Begriffe „Ehe“ und „Familie“ einem Wandel unterworfen ist.«
(S. 8) »Mit Rücksicht auf Schülerinnen und Schüler in der Klasse, in deren Familie andere als die mehrheitlich üblichen Lebensstile praktiziert werden oder problematische Situationen gegeben sind, hält sich die Lehrkraft mit abwertenden Meinungen (u. a. bei dem Adjektiv „normal“) zurück (…).«
(S. 10) »Erfahrungen im Bereich der Sexualität zu sammeln, gehört mittlerweile zum Selbstverständnis von Minderjährigen. (…) Es wäre unangemessen, wenn man in der Schule darauf nicht durch Vorverlegen handlungsrelevanter Themen wie u. a. Infektionsschutz, Empfängnisregelung, „das erste Mal“ oder „Sex in den Medien“, reagieren würde. (…) Wenn im Unterricht über das Alter beim ersten Geschlechtsverkehr gesprochen wird, dürfen Schülerinnen und Schüler nicht daraus schließen können, ab welchem Alter ein bestimmtes Sexualverhalten „normal“ im Sinne von „so soll es sein“ ist.«
Die Sexualerziehung kommt ins. in den Fächern Sachkunde (Grundschule), Ethik, kath. und ev. Religion, Biologie, Geschichte, Deutsch (Grundschule und weiterführende Schulen) vor. Im Lehrplan für Ethik kommen z.B. Regenbogenfamilien bereits in den Kl. 1/2; in den Kl. 3/4 mit Geschlechterstereotypen, ins. mit Themen und Fragen wie: „eigene Geschlechtsidentität“, „reflexives Gespräch: Als was fühle ich mich?“, „Was bedeutet es für mich, ein/kein Mädchen, Junge zu sein“, „Toleranz gegenüber sexueller Vielfalt“, „kritisches Betrachten von stereotypen Geschlechterrollen“, „kritisches Hinterfragen von Erwartungen der Eltern/Lehrer an ein Mädchen/einen Jungen“ und „Ich fühle mich wohl/nicht wohl als Mädchen/Junge, weil…“
Der Bildungsplan ist für die pädagogische Arbeit mit Kindern bis zum zehnten Lebensjahr gedacht. Pädagogen werden ermutigt, Mädchen und Jungen die Möglichkeit zu geben, »sich jenseits von Rollenklischees, die lediglich anerzogen werden, entwickeln zu können« (S. 29). Aufgrund der „vielfältigen Sexualitäten“ ist es Fragen »unerlässlich, die Gedanken des Gender-Mainstreaming aufzugreifen. Statt das Kind als ‚geschlechtsloses‘ Kind zu sehen oder es in gesellschaftlich normierte Rollen zu drängen, sollte es in seiner Vielfältigkeit (…) erlebt werden« (S. 49). Die Ausführungen hier beziehen sich auf die Standards der BZgA und der WHO Link der Standards zum Download hier
Landesaktionsplan zur Akzeptanz der Vielfalt von Lebensentwürfen
Anknüpfend an das SG (§ 36) fördert der Aktionsplan Akzeptanz sowie »Bildungsprojekte zum Thema sexuelle und geschlechtliche Vielfalt« in den Schulen (S. 23-24).