Rechtliches

Justitia - besondere Blindheit, wenn es um Kinder geht?
Rechtliches
Schulgesetz
- 1: (4) »Bei Erfüllung des Erziehungsauftrages das verfassungsmäßige Recht der Elternauf Erziehung ihrer Kinder zu achten.«
- 30: (1) »Die Lehrerin und der Lehrer erzieht und unterrichtet in eigener pädagogischer Freiheit und Verantwortung. (…) (2a) Die Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, den beratenden und unterstützenden Kontakt zu den Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler zu suchen (…).«
- 59: (5) »Die Lehrerinnen und Lehrer haben Inhalt, Planung und Gestaltung des Unterrichts mit den Klassenelternschaften zu erörtern. Dies gilt vor allem für Unterrichtsfächer, durch die das Erziehungsrecht der Erziehungsberechtigten in besonderer Weise berührt wird. Dabei ist das Erziehungsrecht der Erziehungsberechtigten und das Persönlichkeitsrecht der Schülerinnen und Schüler zu achten. Zurückhaltung, Offenheit und Toleranzgegenüber verschiedenen Wertvorstellungen in diesem Bereich sind geboten. (6) Erziehungsberechtigte haben die Möglichkeit, nach Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer im Unterricht zu hospitieren.«
- Runderlass Sexualerziehung 2015 – daraus:
»Die anzustrebenden Ziele Eigenverantwortlichkeit und Autonomie verbieten die Verkündigung einer partikularen Sexualmoral. Unter Berücksichtigung des besonderen Schutzes von Ehe und Familie (…) dürfen andere Formen der Organisation persönlicher, sozialer, emotionaler und sexueller Beziehungen nicht tabuisiert oder diskriminiert werden. (…) Schulische Sexualerziehung muss außerdem auf unterschiedliche kulturelle und religiöse Bindungen der Schülerinnen und Schüler Rücksicht nehmen.«
»Es ist wichtig, verschieden- und gleichgeschlechtliche Lebensentwürfe in ihrer Vielzahl darzustellen und altersgemäß zu vermitteln. (…) Schule soll über die Vielfalt von Geschlecht und Geschlechtsidentität sowie deren Gleichwertigkeit aufklären.«
»Den Eltern ist im Rahmen von Elternabenden Gelegenheit zu geben, geplante Inhalte und den Einsatz vorgesehener Medien zu erörtern.«
Themen der Sexualerziehung sind u. a. körperliche Vorgänge während der Pubertät, Schwangerschaft, Embryonalentwicklung, Verhütung, sexuell übertragbare Krankheiten, aber auch „psychosoziale Phänomene, wie Zuwendung, Zärtlichkeit, Partnerschaft und Liebe“, verschiedene sexuelle Identitäten, Geschlechterrollen, Pornographie.
Bildungspläne
- In den Lehrplänen kommt das Thema Sexualität ins. im Sachunterricht in der Grundschule vor („Recht auf körperliche Selbstbestimmung“ im Jg. 2 und um die Veränderungen der Pubertät im Jg. 4); in den Fächern Biologie, Ethik und ev. Religion, sowohl in der Sekundarstufe als auch im Gymnasium (menschliche Sexualität, Schwangerschaftsverhütung, Homosexualität; „Partnerschaft in Vielfalt“).
Aktionspläne
Schon anfangend von der Kita sollen Kinder »für Modelle jenseits der heterosexuellen Ehe und Familie« sensibilisiert werden; auch soll der Umgang »mit gendervarianten Kindern – also Kindern, die sich nicht geschlechtsrollenkonform verhalten« thematisiert werden. In Allgemein- und berufsbildenden Schulen sei ein »erhöhtes, positives Sichtbar-Machen von geschlechtlich-sexueller Vielfalt (…) notwendig« sowie eine Aktualisierung der Mediathek, die zu wenige Medien zu Themen wie Homosexualität, Intersexualität, Transsexualität, gleichgeschlechtliche Familie/Lebenspartnerschaft, Transgender und Bisexualität habe.
- Gesamtgesellschaftlicher Aktionsplan für die Akzeptanz von LSBTI
- Leitsätze für Diversität in der Kinder- und Jugendhilfe Sachsen-Anhalts
Landesverfassung
- 11.1: »Pflege und Erziehung der Kinder unter Achtung ihrer Persönlichkeit und ihrer wachsenden Einsichtsfähigkeit sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.«
- 27.1-2: »Ziel der staatlichen und der unter staatlicher Aufsicht stehenden Erziehung und Bildung der Jugend ist die Entwicklung zur freien Persönlichkeit, die im Geiste der Toleranz bereit ist, Verantwortung für die Gemeinschaft mit anderen Menschen und Völkern und gegenüber künftigen Generationen zu tragen. (2) Schulen und andere Bildungseinrichtungen haben auf die weltanschaulichen und religiösen Überzeugungen ihrer Angehörigen Rücksicht zu nehmen.«