Rechtliches
Schulgesetz
- 4: »(1) Die Schulen haben die religiösen und weltanschaulichen Überzeugungender Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigten und Lehrerinnen und Lehrer sowie das verfassungsmäßige Recht der Erziehungsberechtigtenauf Erziehung ihrer Kinder zu achten. (…) (5) Die Schule, die Erziehungsberechtigten und die Träger der freien und öffentliche Jugendhilfe wirken bei der Erfüllung des Rechts der Schülerinnen und Schüler auf größtmögliche Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Fähigkeiten zusammen. Die Schule achtet das verfassungsmäßige Recht und die Pflicht der Erziehungsberechtigten und kooperiert mit ihnen bei der Erziehung ihrer Kinder. Sie beteiligt die Erziehungsberechtigten an der Gestaltung des Schullebens und nutzt besondere Befähigungen und Erfahrungen für den Unterricht. Insbesondere an schulischen Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts sollen Erziehungsberechtigte unmittelbar beteiligt werden. (…) (6) Das Prinzip des Gender Mainstreaming ist zu berücksichtigen und alle erziehungsrelevanten Maßnahmen und Strukturen unter Einbeziehung der Geschlechterperspektive zu entwickeln.«
- 6: »Ziel der Sexualerziehungist es, die Schülerinnen und Schüler altersgemäß mit den biologischen, ethischen, kulturellen und sozialen Tatsachen und Bezügen der Geschlechtlichkeit des Menschen vertraut zu machen. Die Sexualerziehung soll das Bewusstsein für eine persönliche Intimsphäre und für partnerschaftliches Verhalten in persönlichen Beziehungen sowie in Ehe, Familie und eingetragenen Lebenspartnerschaften entwickeln und fördern. Ziel, Inhalt und Formen der Sexualerziehung sowie die hierbei verwendeten Lehr- und Lernmittel sind den Erziehungsberechtigten rechtzeitig mitzuteilen und mit ihnen zu besprechen.«
- 51: »Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, (…) die Voraussetzungen und das Verfahren einer vorübergehenden Befreiungeiner Schülerin oder eines Schülers von der Teilnahme am Unterrichtund an sonstigen schulischen Veranstaltungen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter aus wichtigem Grund (…).«
- 55.2: »Die Information und Beratung erfolgen in der Regel für die Erziehungsberechtigten in Elternversammlungen, Elternsprechstunden und Hausbesuchen.«
Aktionsplan
Der 2015 erlassene Aktionsplan für die Gleichstellung und Akzeptanz sexueller und geschlechtlicher Vielfalt in MV sieht insbesondere vor, dass Fach- und Lehrkräfte intensiv in LGBT-Themen ausgebildet werden: »Im Ziel der Sexualerziehung sind alle Tatsachen und Bezüge zur Geschlechtlichkeit des Menschen enthalten. Dazu gehören auch die sexuelle Orientierung und Identität. Das Selbstverständnis dafür muss weiter geschärft werden. Wir wollen erreichen, dass Fachkräfte in den Kindertageseinrichtungen, Lehrkräfte und anderes pädagogisches Personal noch besser in der LSBT*I-Thematik qualifiziert werden, um gegenstandsgerecht und sensibel auf Fragen der Pluralität sexueller und geschlechtlicher Identitäten in ihrem Berufsalltag reagieren zu können. (…) Die LSBT*I-Thematik muss nachhaltiger Bestandteil der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Fachkräften in den Kindertageseinrichtungen, von Lehrkräften und anderen pädagogischem Fachpersonal sein. Eine flächendeckende Information und Aufklärung der Gesamtgesellschaft wird angestrebt.«
Rahmenlehrpläne
Schulische Sexualerziehung in Mecklenburg-Vorpommern findet fächerübergreifend statt, insbesondere in Sachunterricht, Biologie sowie im Themenbereich Gesundheitserziehung:
- Sachunterricht, Klassen 1-4: Im Themenfeld „Sich selber wahrnehmen“ sollte es um »sachlich fundiertes Wissen über Sexualität« gehen; so z.B. »das Infragestellen geschlechtsspezifischer Rollenerwartungen ermöglicht es, die eher dem anderen Geschlecht zugeschriebenen Verhaltensweisen zu überprüfen und gegebenenfalls zu übernehmen.« Die Unterrichtsthemen in den Kl. 1/2 sind Geschlechtermerkmale; Rollenverhalten und -erwartungen, Rollenklischees; angenehme und unangenehme Berührungen, über den eigenen Körper selbst bestimmen, in den Kl. 3/4 hetero- und homosexuelle Lebensweisen.
- Biologie, Kl. 7-10: »Die Auseinandersetzung mit Sachverhalten zur Sexualität und Fortpflanzung des Menschen sowie zur individuellen, sozialen und gesellschaftlichen Verantwortung für die Gesundheit führt die Schüler dazu, die eigene Identität und Verantwortungsbewusstsein zu entwickeln. Inhaltliche Schwerpunkte hierfür sind Themen wie gesunde Ernährung, Ernährungs- und Essstörungen, Sexualformen und -verhalten, AIDS, Suchtformen und Präventionen.«
- Gesundheitserziehung, Kl. 1-13: Folgende Themen sollen Bestandteil des Unterrichts sein: biologische Grundlagen der Fortpflanzung; Sprache in der Sexualerziehung; Homosexualität; AIDS und STDs; Sexualität in Partnerschaft, Ehe und Familie; Gender Mainstreaming als Prinzip.
Landesverfassung
- 15: »(4) Das Ziel der schulischen Erziehung ist die Entwicklung zur freien Persönlichkeit, die aus Ehrfurcht vor dem Leben und im Geiste der Toleranz bereit ist, Verantwortung für die Gemeinschaft mit anderen Menschen und Völkern sowie gegenüber künftigen Generationen zu tragen. (5) Die Schulen achten die religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Schüler, Eltern und Lehrer.«