Bayern – Rechtliches

Die rechtliche Situation im jeweiligen Bundesland

Justitia - besondere Blindheit, wenn es um Kinder geht?

Rechtliches

Landesverfassung

  • 126: »(1) Die Eltern haben das natürliche Recht und die oberste Pflicht, ihre Kinder zur leiblichen, geistigen und seelischen Tüchtigkeit zu erziehen. (…) In persönlichen Erziehungsfragen gibt der Wille der Eltern den Ausschlag
  • 131: »(1) Die Schulen sollen nicht nur Wissen und Können vermitteln, sondern auch Herz und Charakter bilden. (2) Oberste Bildungsziele sind Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser Überzeugung und vor der Würde des Menschen, Selbstbeherrschung, Verantwortungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit, Hilfsbereitschaft, Aufgeschlossenheit für alles Wahre, Gute und Schöne (…).«
  • 135: [In den öffentlichen Volksschulen] »werden die Schüler nach den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen.«
  • 136: »(1) An allen Schulen sind beim Unterricht die religiösen Empfindungen aller zu achten.«

Schulgesetze

  • 1: »(1) Die Schulen haben den in der Verfassung verankerten Bildungs- und Erziehungsauftrag zu verwirklichen. (…) (2) Bei der Erfüllung ihres Auftrags haben die Schulen das verfassungsmäßige Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder zu achten.«
  • 48: »(1) Unbeschadet des natürlichen Erziehungsrechts der Eltern gehört Familien- und Sexualerziehungzu den Aufgaben der Schulen gemäß Art. 1 und 2. Sie ist als altersgemäße Erziehung zu verantwortlichem geschlechtlichen Verhalten Teil der Gesamterziehung mit dem vorrangigen Ziel der Förderung von Ehe und Familie. Familien- und Sexualerziehung wird im Rahmen mehrerer Fächer durchgeführt. (2) Familien- und Sexualerziehung richtet sich nach den in der Verfassung, insbesondere in Art. 118 Abs. 2, Art. 124, Art. 131 sowie Art. 135 Satz 2festgelegten Wertentscheidungen und Bildungszielen unter Wahrung der Toleranz für unterschiedliche Wertvorstellungen. (3) Ziel, Inhalt und Form der Familien- und Sexualerziehung sind den Erziehungsberechtigten rechtzeitig mitzuteilen und mit ihnen zu besprechen.«
  • 59: »(1) Die Lehrkräfte tragen die unmittelbare pädagogische Verantwortung für den Unterricht und die Erziehung der Schülerinnen und Schüler. (2) Die Lehrkräfte haben den in Art. 1 und 2 niedergelegten Bildungs- und Erziehungsauftrag sowie die Lehrpläne und Richtlinien für den Unterricht und die Erziehung zu beachten. Sie müssen die verfassungsrechtlichen Grundwerte glaubhaft vermitteln.«
  • 5: »(4) Wenn im Rahmen des stundenplanmäßigen Unterrichts andere Personen (…) mitwirken, soll eine Lehrkraft anwesend sein.«
  • 20: »(3) Schülerinnen und Schüler können auf schriftlichen Antrag in begründeten Ausnahmefällen vom Unterricht in einzelnen Fächern befreit oder vom Schulbesuch beurlaubtwerden.«

Familien- und Sexualerziehung

Die neuen Richtlinien enthalten sowohl positive als auch negative Aspekte. Zu den ersten zählen der Bezug auf die bayerische Landesverfassung (s.o.); die Betonung, dass die religiösen Empfindungen und der Intimbereich der Schüler respektiert werden müssen und dass Indoktrinierung vonseiten der Lehrer unzulässig ist (S.2); der Hinweis, dass die Eltern rechtzeitig informiert werden und dass der Unterricht »wissenschaftlich gesicherte altersangemessene und ausgewogene Informationen« vermitteln soll (S. 3), sowie die Forderung, »nach Möglichkeit jährlich ein ‚Aktionstag für das Leben‘« durchzuführen, um »den Willen zum Schutz des ungeborenen Lebens bei den Schülerinnen und Schülern zu stärken« (S. 6). Zudem wird ausdrücklich anerkannt, dass die Erziehung »zuallererst in der Verantwortung der Eltern« liegt (S. 19).

Allerdings fehlen nicht die Schattenseiten (ins. S. 7-15): Die Schüler befassen sich mit „unterschiedlichen Familienformen“ schon in den Jg. 1-2 und erneut in den Jg. 7-8; die verschiedenen Lebensformen und sexuelle Orientierungen sollen von den Lehrern „vorurteilsfrei“ angesprochen werden. Andere Unterrichtsthemen sind z.B. »Vielfalt verschiedener Aspekte vom Geschlecht: biologisches Geschlecht, selbst empfundene Geschlechtsidentität und Rollenverständnis«, verschiedene Verhütungsmethoden und „Konflikte in Lebenswissenschaften“. Außerdem sollen die Schüler »selbstbewusst eigene Vorstellungen von Körperlichkeit, Sexualität und Identität« entwickeln.