Die Maskenpflicht – Rechtliche Aspekte

Hans Christian Prestin, Familienrichter im Ruhestand, beschreibt rechtliche Aspekte der Maskenpflicht im Unterricht:

  • Lehrer, die trotz der klaren Gesundheitsgefahren die Maskenpflicht durchsetzten, machen sich strafbar. Sie können sich dabei nicht darauf berufen, auf Befehl zu handeln, ebensowenig wie beispielsweise die Mauerschützen.
  • Schon die bewusste Gefährdung der Schutzbefohlenen an sich – ohne konkrete Schädigung – zählt als Straftat im Rang eines Verbrechens.
  • Vorrang vor einem Gesetz hat die Verfassung.
  • Die Rechtsprechung ist an das Recht gebunden, zum Beispiel an die UN-Kinderrechts-Konvention: „Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, …von öffentlichen oder privaten Einrichtungen…, ist das Wohl des Kindes … vorrangig zu berücksichtigen.“
  • Familienrichter dürfen Anordnungen auch gegen Jugendämter treffen. Sie sind alleine Recht und Gesetz sowie ihrem Gewissen verpflichtet.

 

Die von Prestin zitierten Gesetze:

  • GG Art 20 (3) : Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
  • UN Kinderrechts-Konvention Art.3 (1) : Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, …von öffentlichen oder privaten Einrichtungen…, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
  • UN KRK Art.29 : Bildungsziele; Bildungseinrichtungen : Ausrichtung auf freie Entfaltung von Persönlichkeit, Begabung und Fähigkeiten des Kindes
  • StGB § 225 (3) : Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr …einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt. Die Durchsetzung von Maskenpflicht, Abstrichen oder gar Impfungen könnte somit bereits ohne den Eintritt einer konkreten Schädigung als Verbrechen im Sinne des §12 (1) StGB eingestuft werden.
  • Beamtenstatusgesetz §36 (3) Satz 3 i.V.m. §36 (2) Satz 2 und 3: Befehl schützt nicht. Bei Anordnung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten durch den Dienstherren ist Widerstand nicht nur erlaubt, sondern vorgeschrieben: Keine Befreiung von der eigenen Verantwortung.
  • BGB §1666 (4) : In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen. (also z.B. auch gegen Jugendämter)

 


Arbeitsrecht

dieBasis Mitglied und Rechtsanwalt Holger Fischer im Interview mit der EpochTimes: Die Arbeitsschutzregelungen sind auf Erwachsene ausgelegt und werden in DGUV Regel 112-190 beschrieben:

  • Die Tragezeit medizinischer Masken ist auf 120 Minuten begrenzt, dann 30 Minuten Pause
  • Die Tragezeit der FFP2 Masken ist auf 75 Minuten begrenzt, dann 30 Minuten Pause, maximal 5 Einsätze pro Schicht.
  • Über §2 SGB VII (1) 8. ist das Arbeitsrecht auch anwendbar auf Schüler, Behinderte und andere Gruppen, die eigentlich keine Arbeitnehmer sind.
  • Nach §26 ArbSchG handelt strafbar, wer durch vorsätzlich durchgeführte ordnungswidrige Handlungen das Leben oder die Gesundheit von Beschäftigten gefährdet.
  • Bei der derzeitigen Einordnung des Corona-Virus in die Gefahrengruppe 3 der Biostoffverordnung (BioStoffV) sei es unzulässig, die Kinder überhaupt in einer solchen Umgebung lernen zu lassen

Hinweis: Medizinische Masken bedecken Mund und Nase und zählen daher zu den Halbmasken, FFP2 dagegen sind „filtrierende Halbmasken ohne Ausatemventil“.

 


Quellen

Stiftung Corona Ausschuss, Sitzung 49, mit Hans Christian Prestin (Video)

Brandbrief eines Anwalts zur Maskenpflicht: Die Schulen sind verantwortlich (Artikel in der EpochTimes)

sowie die verlinkten Gesetze im Internet


Sonstiges

Netzwerk KRiStA: Ausführliche Erläuterung zu der rechtlichen Situation (4/2022), zu Fragen von Remonstration und Strafbarkeit bei der Durchsetzung von Maskenpflichten