Thueringen – Rechtliches

Rechtliches

Die rechtliche Situation im jeweiligen Bundesland

Justitia - besondere Blindheit, wenn es um Kinder geht?

Rechtliches in Thüringen

Schulgesetz

  • 31.6: »Eltern können mit Zustimmung des jeweiligen Lehrers den Unterricht ihres Kindes besuchen, soweit dadurch der geordnete Unterrichtsbetrieb nicht unangemessen beeinträchtigt wird (…).«
  • 47.4-5 (Gesundheits- und Sexualerziehung): »(4) Durch die Sexualerziehung, die als Teil der Gesamterziehung zu den Aufgaben der Schule gehört, sollen die Schüler sich altersgemäßmit den biologischen, ethischen, religiösen, kulturellen und sozialen Tatsachen und Bezügen der Geschlechtlichkeit des Menschen vertraut machen. Die Sexualerziehung soll das Bewusstsein für eine persönliche Intimsphäre und für partnerschaftliches, gewaltfreies Verhalten in persönlichen Beziehungen entwickeln und fördern sowie die grundlegende Bedeutung von Partnerschaft, Ehe und Familie vermitteln. Bei der Sexualerziehung ist Zurückhaltung zu wahren sowie Offenheit und Toleranz gegenüber den verschiedenen Wertvorstellungen in diesem Bereich zu beachten; jede einseitige Beeinflussung ist zu vermeiden. (5) Die Eltern sind über Ziel, Inhalt und Formen der Gesundheits- und Sexualerziehung zu unterrichten.«

 

Bildungspläne

Er wurde 2015 erlassen und soll einen Orientierungsrahmen für die gesamte Erziehung der Kinder und Jugendlichen von 0 bis 18 Jahre, »von der Kita bis hinein in das Berufsleben« darstellen. Einen umfassenden Einblick in den 372-seitigen Bildungsplan und die darin vertretene radikale Sexualerziehung gibt es in dieser zusammenfassende Übersicht.

 

Aktionsplan

»Bündelung und Bereitstellung von Materialien für die Einbeziehung von „Vielfalt der Lebens- und Familienformen (einschließlich Homosexualität, Transidentität und Intergeschlechtlichkeit)“ im Grundschulbereich.«

»Aufbau eines landesweit mobilen und zeitnah verfügbaren Beratungsangebots zur Begleitung und Beratung bei Coming-Out und Transition von transidenten Schülern, das durch Thüringer Schulen und Eltern abgerufen werden kann.«

»An jeder Kindertageseinrichtung sollte langfristig mindestens ein Mitarbeitender zu LQBTIQ+ Themen fortgebildet sein. Eine Sensibilisierung für Regenbogenfamilien und Lebensmodelle jenseits der heterosexuellen Ehe ist notwendig. Ein Alltag mit vorurteilsbewusster Geschlechtsrollenbegleitung von Kindern sei wichtig, da Geschlechterstereotype früh geprägt werden und den Grundstein für spätere LGBTIQ-

Feindlichkeit sowie Sexismus legen würden.«

 

Landesverfassung

  • 21: »Das natürliche Recht und die Pflicht der Eltern, Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bilden die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens.«
  • 22: »(1) Erziehung und Bildung haben die Aufgabe, selbständiges Denken und Handeln, Achtung vor der Würde des Menschen und Toleranz gegenüber der Überzeugung anderer, Anerkennung der Demokratie und Freiheit, den Willen zu sozialer Gerechtigkeit, die Friedfertigkeit im Zusammenleben der Kulturen und Völker und die Verantwortung für die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen und die Umwelt zu fördern. (…) (3): Die Lehrer haben auf die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen aller Schüler Rücksicht zu nehmen.«
  • 23.3: »Eltern, andere Sorgeberechtigte, Lehrer und Schüler wirken bei der Gestaltung des Schulwesens sowie des Lebens und der Arbeit in der Schule mit.«