Sachsen – Rechtliches

Rechtliches

Die rechtliche Situation im jeweiligen Bundesland

Justitia - besondere Blindheit, wenn es um Kinder geht?

Schulgesetz

SĂ€chsisches Schulgesetz

  • 1: (3) » Die Schule vermittelt den SchĂŒlern insbesondere anknĂŒpfend an die christliche Tradition im europĂ€ischen Kulturkreis Werte wie Ehrfurcht vor allem Lebendigen, NĂ€chstenliebe, (
) Gerechtigkeit und Achtung vor der Überzeugung des anderen (
).
  • (5.4) Die SchĂŒler sollen insbesondere lernen, (
) allen Menschen vorurteilsfrei zu begegnen, unabhĂ€ngig von ihrer ethnischen und kulturellen Herkunft, Ă€ußeren Erscheinung, ihren religiösen und weltanschaulichen Ansichten und ihrer sexuellen Orientierung sowie fĂŒr ein diskriminierungsfreies Miteinander einzutreten.«
  • 36: »Unbeschadet des natĂŒrlichen Erziehungsrechts der Eltern gehört Familien- und Sexualerziehungzur Aufgabe der Schule. Sie wird fĂ€cherĂŒbergreifend vermittelt. Ziel der Familien- und Sexualerziehung ist es, die SchĂŒler altersgemĂ€ĂŸ mit den biologischen, ethischen, kulturellen und sozialen Tatsachen und BezĂŒgen der Geschlechtlichkeit des Menschen vertraut zu machen und auf das Leben in Partnerschaft und Familie vorzubereiten. Die Sexualerziehung soll fĂŒr die unterschiedlichen Wertvorstellungen auf diesem Gebiet offen sein. Dabei ist insbesondere die Bedeutung von Ehe, eingetragenen Lebenspartnerschaften und Familie fĂŒr Staat und Gesellschaft zu vermitteln. Die Familien- und Sexualerziehung soll das Bewusstsein fĂŒr eine persönliche IntimsphĂ€re in Ehe und Familie sowie in persönlichen Beziehungen entwickeln und fördern. Eine Zusammenarbeit mit Angeboten der Familienbildung und Erziehung ist im Rahmen des Unterrichts oder von Ganztagsangeboten anzustreben. (2) Ziel, Inhalt und Form der Familien- und Sexualerziehung sind den Eltern rechtzeitig mitzuteilen und mit ihnen zu besprechen.«

 

Verfassung des Freistaates Sachsen

insbesondere

  • 9: »Das Land erkennt das Recht eines jeden Kindes auf eine gesunde seelische, geistige und körperliche Entwicklung. (2) Die Jugend ist vor sittlicher, geistiger und körperlicher GefĂ€hrdung besonders zu schĂŒtzen.«
  • 22: (1) »Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Landes. (
) (3) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natĂŒrliche Recht der Eltern und die zuerst ihnen obliegende Pflicht.«
  • 101.2: »Das natĂŒrliche Recht der Eltern, Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens.«

 

 Sexualerziehung an sÀchsischen Schulen

(S. 3) »Die Bedeutung von Ehe und Familie fĂŒr Staat und Gesellschaft wird in diesen Vorgaben hervorgehoben. Dabei ist zu berĂŒcksichtigen, dass sowohl von der Gesetzgebung als auch vom gesellschaftlichen Bewusstsein her die inhaltliche Bestimmung der Begriffe „Ehe“ und „Familie“ einem Wandel unterworfen ist.«

(S. 8) »Mit RĂŒcksicht auf SchĂŒlerinnen und SchĂŒler in der Klasse, in deren Familie andere als die mehrheitlich ĂŒblichen Lebensstile praktiziert werden oder problematische Situationen gegeben sind, hĂ€lt sich die Lehrkraft mit abwertenden Meinungen (u. a. bei dem Adjektiv „normal“) zurĂŒck (
).«

(S. 10) »Erfahrungen im Bereich der SexualitĂ€t zu sammeln, gehört mittlerweile zum SelbstverstĂ€ndnis von MinderjĂ€hrigen. (
) Es wĂ€re unangemessen, wenn man in der Schule darauf nicht durch Vorverlegen handlungsrelevanter Themen wie u. a. Infektionsschutz, EmpfĂ€ngnisregelung, „das erste Mal“ oder „Sex in den Medien“, reagieren wĂŒrde. (
) Wenn im Unterricht ĂŒber das Alter beim ersten Geschlechtsverkehr gesprochen wird, dĂŒrfen SchĂŒlerinnen und SchĂŒler nicht daraus schließen können, ab welchem Alter ein bestimmtes Sexualverhalten „normal“ im Sinne von „so soll es sein“ ist.«

 

LehrplÀne einzelner FÀcher

Die Sexualerziehung kommt ins. in den FĂ€chern Sachkunde (Grundschule), Ethik, kath. und ev. Religion, Biologie, Geschichte, Deutsch (Grundschule und weiterfĂŒhrende Schulen) vor. Im Lehrplan fĂŒr Ethik kommen z.B. Regenbogenfamilien bereits in den Kl. 1/2; in den Kl. 3/4 mit Geschlechterstereotypen, ins. mit Themen und Fragen wie: „eigene GeschlechtsidentitĂ€t“, „reflexives GesprĂ€ch: Als was fĂŒhle ich mich?“, „Was bedeutet es fĂŒr mich, ein/kein MĂ€dchen, Junge zu sein“, „Toleranz gegenĂŒber sexueller Vielfalt“, „kritisches Betrachten von stereotypen Geschlechterrollen“, „kritisches Hinterfragen von Erwartungen der Eltern/Lehrer an ein MĂ€dchen/einen Jungen“ und „Ich fĂŒhle mich wohl/nicht wohl als MĂ€dchen/Junge, weil
“

 

Bildungsplan fĂŒr Kitas

Der Bildungsplan ist fĂŒr die pĂ€dagogische Arbeit mit Kindern bis zum zehnten Lebensjahr gedacht. PĂ€dagogen werden ermutigt, MĂ€dchen und Jungen die Möglichkeit zu geben, »sich jenseits von Rollenklischees, die lediglich anerzogen werden, entwickeln zu können« (S. 29). Aufgrund der „vielfĂ€ltigen SexualitĂ€ten“ ist es Fragen »unerlĂ€sslich, die Gedanken des Gender-Mainstreaming aufzugreifen. Statt das Kind als ‚geschlechtsloses‘ Kind zu sehen oder es in gesellschaftlich normierte Rollen zu drĂ€ngen, sollte es in seiner VielfĂ€ltigkeit (
) erlebt werden« (S. 49). Die AusfĂŒhrungen hier beziehen sich auf die Standards der BZgA und der WHO    Link der Standards zum Download hier

 

Landesaktionsplan zur Akzeptanz der Vielfalt von LebensentwĂŒrfen

AnknĂŒpfend an das SG (§ 36) fördert der Aktionsplan Akzeptanz sowie »Bildungsprojekte zum Thema sexuelle und geschlechtliche Vielfalt« in den Schulen (S. 23-24).