Sachsen-Anhalt – Rechtliches

Rechtliches

Die rechtliche Situation im jeweiligen Bundesland

Justitia - besondere Blindheit, wenn es um Kinder geht?

Rechtliches

Schulgesetz

  • 1: (4) »Bei ErfĂŒllung des Erziehungsauftrages das verfassungsmĂ€ĂŸige Recht der Elternauf Erziehung ihrer Kinder zu achten.«
  • 30: (1) »Die Lehrerin und der Lehrer erzieht und unterrichtet in eigener pĂ€dagogischer Freiheit und Verantwortung. (
) (2a) Die Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, den beratenden und unterstĂŒtzenden Kontakt zu den Erziehungsberechtigten der SchĂŒlerinnen und SchĂŒler zu suchen (
).«
  • 59: (5) »Die Lehrerinnen und Lehrer haben Inhalt, Planung und Gestaltung des Unterrichts mit den Klassenelternschaften zu erörtern. Dies gilt vor allem fĂŒr UnterrichtsfĂ€cher, durch die das Erziehungsrecht der Erziehungsberechtigten in besonderer Weise berĂŒhrt wird. Dabei ist das Erziehungsrecht der Erziehungsberechtigten und das Persönlichkeitsrecht der SchĂŒlerinnen und SchĂŒler zu achten. ZurĂŒckhaltung, Offenheit und ToleranzgegenĂŒber verschiedenen Wertvorstellungen in diesem Bereich sind geboten. (6) Erziehungsberechtigte haben die Möglichkeit, nach Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer im Unterricht zu hospitieren.«

 

»Die anzustrebenden Ziele Eigenverantwortlichkeit und Autonomie verbieten die VerkĂŒndigung einer partikularen Sexualmoral. Unter BerĂŒcksichtigung des besonderen Schutzes von Ehe und Familie (
) dĂŒrfen andere Formen der Organisation persönlicher, sozialer, emotionaler und sexueller Beziehungen nicht tabuisiert oder diskriminiert werden. (
) Schulische Sexualerziehung muss außerdem auf unterschiedliche kulturelle und religiöse Bindungen der SchĂŒlerinnen und SchĂŒler RĂŒcksicht nehmen.«

»Es ist wichtig, verschieden- und gleichgeschlechtliche LebensentwĂŒrfe in ihrer Vielzahl darzustellen und altersgemĂ€ĂŸ zu vermitteln. (
) Schule soll ĂŒber die Vielfalt von Geschlecht und GeschlechtsidentitĂ€t sowie deren Gleichwertigkeit aufklĂ€ren.«

»Den Eltern ist im Rahmen von Elternabenden Gelegenheit zu geben, geplante Inhalte und den Einsatz vorgesehener Medien zu erörtern.«

Themen der Sexualerziehung sind u. a. körperliche VorgĂ€nge wĂ€hrend der PubertĂ€t, Schwangerschaft, Embryonalentwicklung, VerhĂŒtung, sexuell ĂŒbertragbare Krankheiten, aber auch „psychosoziale PhĂ€nomene, wie Zuwendung, ZĂ€rtlichkeit, Partnerschaft und Liebe“, verschiedene sexuelle IdentitĂ€ten, Geschlechterrollen, Pornographie.

 

BildungsplÀne

  • In den LehrplĂ€nen kommt das Thema SexualitĂ€t ins. im Sachunterricht in der Grundschule vor („Recht auf körperliche Selbstbestimmung“ im Jg. 2 und um die VerĂ€nderungen der PubertĂ€t im Jg. 4); in den FĂ€chern Biologie, Ethik und ev. Religion, sowohl in der Sekundarstufe als auch im Gymnasium (menschliche SexualitĂ€t, SchwangerschaftsverhĂŒtung, HomosexualitĂ€t; „Partnerschaft in Vielfalt“).

 

AktionsplÀne

Schon anfangend von der Kita sollen Kinder »fĂŒr Modelle jenseits der heterosexuellen Ehe und Familie« sensibilisiert werden; auch soll der Umgang »mit gendervarianten Kindern – also Kindern, die sich nicht geschlechtsrollenkonform verhalten« thematisiert werden. In Allgemein- und berufsbildenden Schulen sei ein »erhöhtes, positives Sichtbar-Machen von geschlechtlich-sexueller Vielfalt (
) notwendig« sowie eine Aktualisierung der Mediathek, die zu wenige Medien zu Themen wie HomosexualitĂ€t, IntersexualitĂ€t, TranssexualitĂ€t, gleichgeschlechtliche Familie/Lebenspartnerschaft, Transgender und BisexualitĂ€t habe.

 

Landesverfassung

  • 11.1: »Pflege und Erziehung der Kinder unter Achtung ihrer Persönlichkeit und ihrer wachsenden EinsichtsfĂ€higkeit sind das natĂŒrliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.«
  • 27.1-2: »Ziel der staatlichen und der unter staatlicher Aufsicht stehenden Erziehung und Bildung der Jugend ist die Entwicklung zur freien Persönlichkeit, die im Geiste der Toleranz bereit ist, Verantwortung fĂŒr die Gemeinschaft mit anderen Menschen und Völkern und gegenĂŒber kĂŒnftigen Generationen zu tragen. (2) Schulen und andere Bildungseinrichtungen haben auf die weltanschaulichen und religiösen Überzeugungen ihrer Angehörigen RĂŒcksicht zu nehmen.«