Saarland – Rechtliches

Rechtliches

Die rechtliche Situation im jeweiligen Bundesland

Justitia - besondere Blindheit, wenn es um Kinder geht?

Rechtliches

Rechtliches im Saarland

  • 1: (2) Daher hat die Schule durch Erziehung und Unterricht den SchĂĽler zur Selbstbestimmung in Verantwortung vor Gott und den Mitmenschen, zur Anerkennung ethischer Normen, zur Achtung vor der Ăśberzeugung des anderen, zur ErfĂĽllung seiner Pflichten in Familie, Beruf und der ihn umgebenden Gemeinschaft (…), zur Ăśbernahme der sozialen und politischen Aufgaben eines BĂĽrgers im freiheitlich-demokratischen und sozialen Rechtsstaat und zur Mitwirkung an der Gestaltung der Gesellschaft im Sinne der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu befähigen. (…)
  • (2a) Die Schule unterrichtet und erzieht die SchĂĽler bei gebĂĽhrender RĂĽcksichtnahme auf die Empfindungen andersdenkender SchĂĽlerauf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte. Der Erziehungsauftrag ist in der Art zu erfĂĽllen, dass durch politische, religiöse, weltanschauliche oder ähnliche äuĂźere Bekundungen weder die Neutralität des Landes gegenĂĽber SchĂĽlern und Eltern noch der politische, religiöse oder weltanschauliche Schulfrieden gefährdet oder gestört werden.
  • (3) Bei der ErfĂĽllung ihres Auftrags hat die Schule das Elternrecht zu achten.
  1. 4. Abschnitt Sexualerziehung
  • 15a Sexualerziehung
  • Die Sexualerziehung gehört zu dem Unterrichts- und Erziehungsauftrag der Schule. (2) Durch die Sexualerziehung sollen die SchĂĽler mit den Fragen der Sexualität altersgemäßvertraut gemacht werden mit dem Ziel, sittliche Entscheidungen und sittlich bestimmte Verhaltensweisen im Bereich der Geschlechtlichkeit zu ermöglichen, das Verständnis fĂĽr die menschliche und soziale Partnerschaft, vor allem in Ehe und Familie zu entwickeln und das Verantwortungsbewusstsein zu stärken. Die Sexualerziehung muss fĂĽr die verschiedenen Wertvorstellungen auf diesem Gebiet offen sein und darf nicht zu einer einseitigen Beeinflussung der SchĂĽler fĂĽhren. (3) Die Sexualerziehung wird im Unterricht mehrerer Fächer (fächerĂĽbergreifend) durchgefĂĽhrt. (4) Die Erziehungsberechtigten sind ĂĽber Ziel, Inhalt und Form der Sexualerziehung rechtzeitig zu unterrichten. (5) Das Nähere ĂĽber Inhalt, Umfang und Ziel der Sexualerziehung sowie ihre Zuordnung zu den einzelnen Klassenstufen und Fächern regelt die Schulaufsichtsbehörde.
  • 17a Zulassung und EinfĂĽhrung von Lernmitteln
  • Lernmittel können nur zugelassen werden, wenn sie insbesondere
  1. mit den durch Grundgesetz, Landesverfassung13 und Schulordnungsgesetz vorgegebenen

Unterrichts- und Erziehungszielen ĂĽbereinstimmen,

  1. die Anforderungen der Lehrpläne erfüllen,
  2. nach Auswahl, Anordnung, Darbietung und Umfang des Stoffs der betreffenden Schulform und dem Alter der SchĂĽler angemessen
  • 24 Schulkonferenz

In der Schulkonferenz wirken Lehrer, Eltern, Schüler und Schulträger, bei Berufsschulen auch

die in § 17 Abs. 1 Satz 2 Genannten bei der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule

zusammen. Das Nähere wird im Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) 3 geregelt.

 

 

  • 28 Aufgabe des Lehrers
  • Unbeschadet seines Rechts, im Unterricht die eigene Meinung zu äuĂźern, muss der Lehrer dafĂĽr

sorgen, dass auch andere Auffassungen, die für den Unterrichtsgegenstand im Rahmen des Bildungsauftrags der Schule erheblich sind, zur Geltung kommen. Jede einseitige Beeinflussung der Schüler ist unzulässig. (Siehe auch Beutelsbacher Konsens § 36 ?

 

  • 36.2: Auf Anfrage sind den Erziehungsberechtigtender Leistungsstand ihres Kindes mitzuteilen sowie einzelne Beurteilungen zu erläutern. Ferner soll ihnen unter BerĂĽcksichtigung der pädagogischen Situation der Klasse und im Einvernehmen mit dem Lehrer Gelegenheit zu Unterrichtsbesuchen gegeben werden.

»Hetero-, Bi-, Homo-, Trans- und Intersexualität sind gleichwertige Ausdrucksformen des menschlichen Empfindens und der sexuellen Identität« (S. 6) und deswegen sollte die schulische Sexualerziehung »neben der traditionellen Familie auch das Leben in Eineltern-, Patchwork- sowie Adoptivfamilien oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften berücksichtigen. (…) Eltern, die das Recht ihrer Kinder auf eine volle Entfaltung der Persönlichkeit ernst nehmen, helfen ihnen dabei, sich auch als sexuelles Wesen zu entdecken. Sie erkennen die sexuellen Bedürfnisse der Kinder als einen selbstverständlichen Bestandteil der kindlichen Erlebnis- und Erfahrungswelt an.« Die Schule »soll Kinder und Jugendliche (…) beim Aufbau einer eigenen sexuellen Identität in besonderem Maße unterstützen« (S. 8).

Lehrern und Lehrerinnen soll Aus- und Fortbildungsangebote durch die Praxisberatung bei externen sexualpädagogischen Fachkräften ermöglicht werden. Eine der Aufgaben der Sexualerziehung sei es, »den Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit zu geben, sich mit unterschiedlichen sexualethischen Anschauungen auseinanderzusetzen, um ihnen eine persönliche Normenfindung und selbstbestimmte Lebensgestaltung zu ermöglichen. Dies gilt insbesondere auch für den individuellen Prozess der Selbstfindung von Homo-, bi-, trans- oder intersexuellen Schülerinnen und Schülern, die sich ihrer von gesellschaftlich festgelegter geschlechtlicher Identität oder der Geschlechterrolle abweichenden Empfindungen bewusst werden« (S. 10).

»Durch eine Auseinandersetzung mit Geschlechterrollen trägt Sexualerziehung dazu bei, (geschlechts-) typische Verhaltensmuster zu erkennen und selbstständig zu reflektieren. (…) Dadurch erweitert Sexualerziehung das Verhaltensrepertoire der Schülerinnen und Schüler (…).« (S. 12).

Die schulische Sexualerziehung sollte kein »einmaliges Ereignis« bleiben, sondern »als durchgängiges Unterrichtsprinzip« begriffen und daher immer wieder in möglichst vielen Fächern eingebunden werden; als Unterrichtsmethoden sollten diejenigen bevorzugt werden, die »das Gespräch miteinander fördern und die Chance bieten, über eigene Erfahrungen und Einstellungen bezüglich Freundschaft, Liebe und Sexualität zu sprechen« (S. 17-18).

Im Anhang zu den Richtlinien findet man einen Vorschlag für die Zuordnung der Inhalte auf die einzelnen Schulstufen:

  • In der Grundschule und in der Förderschule kommen als Themen vor die „Vielfalt sexueller Orientierungen (Hetero- und Homosexualität), Unterschiede bei den individuellen BedĂĽrfnissen nach Intimität, Nähe und Privatheit, unterschiedliche Arten von Familien„;
  • in der Sekundarstufe I, Kl. 5-7, „Menstruation, Ejakulation, EmpfängnisverhĂĽtung, Entscheidungen ĂĽber Elternschaft und Schwangerschaft, Lustvolle Entdeckung des eigenen Körpers und der eigenen Genitalien, erste sexuelle Erfahrungen, Vielfalt sexueller Identitäten und Orientierungen und deren Anerkennung (Hetero-, Bi-, Homo-, Trans- und Intersexualität)“, in den Kl. 8-10 kommen hinzu „medizinisch unterstĂĽtzte Fortpflanzung, Familienplanung, Rollenerwartungen und Rollenverhalten hinsichtlich sexueller Erregung und geschlechtsspezifische Unterschiede, sexuelle Rechte als Bestandteil der grundlegenden Menschenrechte„;
  • in der Sekundarstufe II „relevante nationale Gesetze und Vorschriften zu sexuellen Entscheidungen, sexuellem Verhalten und Partnerschaft“. Das ist nur eine kleine Auswahl von der Unmenge an Themen, die Teil des Unterrichts sind. Sexualerziehung ist omnipräsent und wird in folgenden Fächern erteilt: Sachkunde, Biologie, Naturwissenschaften, Religion/Ethik, Sport, Deutsch, darstellende Kunst, Politik, Geschichte, Fremdsprachen.