Rheinlandpfalz – Rechtliches

Rechtliches

Die rechtliche Situation im jeweiligen Bundesland

Justitia - besondere Blindheit, wenn es um Kinder geht?

Rechtliches

Schulgesetz

  • 1.3: »Zum Auftrag der Schule gehört auch die Sexualerziehung. Sie ist als Erziehung zu verantwortungsbewusstem geschlechtlichem Verhalten Teil der Gesamterziehung und wird fĂ€cherĂŒbergreifend durchgefĂŒhrt. Sie soll die SchĂŒlerinnen und SchĂŒler ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechend in gebotener ZurĂŒckhaltungmit den Fragen der SexualitĂ€t vertraut machen sowie zu menschlicher, sozialer und gleichberechtigter Partnerschaft befĂ€higen. Die Sexualerziehung hat die vom Grundgesetz und von der Verfassung fĂŒr Rheinland-Pfalz vorgegebenen Wertentscheidungen fĂŒr Ehe und Familie zu achtenund dem Gebot der Toleranz Rechnung zu tragen. Über Ziele, Inhalt und Form der Sexualerziehung hat die Schule die Eltern rechtzeitig zu unterrichten.«
  • 2: »(1) Die Schule achtet bei der ErfĂŒllung ihres Auftrags das natĂŒrliche und zugleich verfassungsmĂ€ĂŸige Recht der Eltern, ĂŒber die Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen. (
) (3) Das Erziehungsrecht der Eltern und der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag sind in der Schule einander gleichgeordnet. (
) (4) Die Eltern haben ein Recht auf Beratung und Unterrichtung in fachlichen, pĂ€dagogischen und schulischen Fragen. (5) Die Elternhaben einen Anspruch aufTeilnahme am Unterricht und an schulischen Veranstaltungen ihres Kindes, wĂ€hrend dieses eine Schule der Primarstufe oder Sekundarstufe I besucht.«
  • 25: (1) Die LehrkrĂ€fte gestalten Erziehung und Unterricht der SchĂŒlerinnen und SchĂŒler frei und in eigener pĂ€dagogischer Verantwortung

Sexualerziehung

(S. 11) »Es besteht (
) eine Pflicht zur Teilnahme am Unterricht.«

(S. 13) »Durch eine Auseinandersetzung mit Geschlechterrollenerwartungen trĂ€gt Sexualerziehung dazu bei, (geschlechts-)typische Verhaltensmuster zu erkennen und selbststĂ€ndig zu reflektieren. Dadurch erweitert Sexualerziehung das Verhaltensrepertoire der SchĂŒlerinnen und SchĂŒler (
)«

Auf den S. 14-15 wird das Informationsrecht der Eltern erwĂ€hnt (fĂŒr das eine schriftliche Kommunikation reicht), sowie die Möglichkeit, externe Experten in den Unterricht einzubinden. Auf S. 16 wird aufgefordert, auf die verschiedenen religiösen und kulturellen HintergrĂŒnde der SchĂŒler zu achten. Auf S. 18 ist die Rede von der gebotenen SensibilitĂ€t und ZurĂŒckhaltung (Indoktrinaktionsverbot) vonseiten der Lehrer.

Die Themen des Sexualunterrichts sind auf den S. 21-22 aufgelistet. FĂŒr die Primarschule: IdentitĂ€tsfindung, Geschlechterrolle, Geschlechterrollenfindung, Familienformen. FĂŒr die Sekundarschulen: PubertĂ€t, sexuelles Erleben, ZĂ€rtlichkeit, Selbstbefriedigung; sexuelle IdentitĂ€t und Orientierung: z.B. HeterosexualitĂ€t, BisexualitĂ€t, HomosexualitĂ€t; EmpfĂ€ngnisverhĂŒtung, Schwangerschaftskonflikte und –abbruch; sexuelle Normen und Tabus, Familie und andere Formen des Zusammenlebens.

Aktionsplan

Aus dem Aktionsplan Rheinland-Pfalz unterm Regenbogen:

»4. Akzeptanz von Anfang an ist mehr als Toleranz oder nachtrÀgliche Integration. Akzeptanz bedeutet Anerkennen ohne Abgrenzen.«

(S. 32) »Unterschiedliche sexuelle IdentitÀten werden im Kontext Schule sichtbar gemacht und als gleichwertig mit HeterosexualitÀt und Zweigeschlechtlichkeit verstanden.«

(S. 33) »Durch Maßnahmen auf unterschiedlichen Ebenen der schulischen und außerschulischen Bildung (
) wollen wir auf ein plurales VerstĂ€ndnis von NormalitĂ€t hinwirken und die Vielfalt sexueller IdentitĂ€ten als Norm etablieren helfen.«

(S. 40) »Bisher wurde der Kita-Koffer [Familien- und Lebensvielfalt] bei Kindertageseinrichtungen bzw. anderen Veranstaltungen 76 Mal vorgestellt und von 32 Kitas ausgeliehen. (
) Ein vergleichbares Angebot wie der Kita-Koffer ist auch im schulischen Bereich nötig.

Die SchLAu-Regionalgruppen in Koblenz, Mainz, Trier und Kaiserslautern werden jeweils von einem_r Regionalkoordinator_in betreut. Seit 2009 konnten bei 480 EinsĂ€tzen im schulischen Kontext (in der Regel in den 8./9. Klassen) und bei 70 außerschulischen TrĂ€gern (z.B. BASF, FSJ-Gruppen, JugendverbĂ€nde) etwa zehntausend Jugendliche bzw. junge Erwachsene erreicht werden.«

Landesverfassung

ins. §27: »Das natĂŒrliche Recht der Eltern, ĂŒber die Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage fĂŒr die Gestaltung des Schulwesens. (2) Staat und Gemeinde haben das Recht und die Pflicht, unter BerĂŒcksichtigung des Elternwillens die öffentlichen Voraussetzungen und Einrichtungen zu schaffen, die eine geordnete Erziehung der Kinder sichern. (
)«

  • 33: »Die Schule hat die Jugend zur Gottesfurcht und NĂ€chstenliebe, Achtung und Duldsamkeit, Rechtlichkeit und Wahrhaftigkeit, zur Liebe zu Volk und Heimat, zum Verantwortungsbewusstsein fĂŒr Natur und Umwelt, zu sittlicher Haltung und beruflicher TĂŒchtigkeit und in freier, demokratischer Gesinnung im Geiste der Völkerversöhnung zu erziehen.«