Rechtliches

Justitia - besondere Blindheit, wenn es um Kinder geht?
Rechtliches
- Schulgesetz NRW, ins.
- 2: »(3) Die Schule achtet das Erziehungsrecht der Eltern. (…) (7) Sie wahrt Offenheit und Toleranz gegenüber den unterschiedlichen religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeugungen und Wertvorstellungen. (…) Schülerinnen und Schüler dürfen nicht einseitig beeinflusst werden.«
- 33: »Die fächerübergreifende schulische Sexualerziehung ergänzt die Sexualerziehung durch die Eltern. Ihr Ziel ist es, Schülerinnen und Schüler alters- und entwicklungsgemäß mit den biologischen, ethischen, sozialen und kulturellen Fragen der Sexualität vertraut zu machen und ihnen zu helfen, ihr Leben bewusst und in freier Entscheidung sowie in Verantwortung sich und anderen gegenüber zu gestalten. Sie soll junge Menschen unterstützen, (…) eigene Wertvorstellungen zu entwickeln und sie zu einem selbstbestimmten und selbstbewussten Umgang mit der eigenen Sexualität zu befähigen. (…). Die Sexualerziehung dient der Förderung der Akzeptanzunter allen Menschen unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung und Identität und den damit verbundenen Beziehungen und Lebensweisen. (2) Die Eltern sind über Ziel, Inhalt, Methoden und Medien der Sexualerziehung rechtzeitig zu informieren.«
- 43.4: »Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Schülerinnen und Schülerauf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund (…) von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien.«
- 44.3: »Die Elternkönnen nach Absprache mit den Lehrerinnen und Lehrern an einzelnen Unterrichtsstundenund an Schulveranstaltungen teilnehmen (…).«
Landesverfassung
- 5.1: »Ehe und Familie werden als die Grundlagen der menschlichen Gesellschaft anerkannt.«
- 7: »Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung. (2) Die Jugend soll erzogen werden im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen (…).«
- 8.1: »Das natürliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens.«
Richtlinien
Lehrer sind zur Toleranz gegenüber verschiedenen Auffassungen zur Sexualität verpflichtet und sollen ggf. für „eine Differenzierung des Lernangebots“ sorgen (S. 8-11). Die Intimsphäre der Schüler sowie auch „ihre unterschiedliche Entwicklung, ihre Scham und Unsicherheit“ müssen geachtet werden. »Das Ziel der sexuellen Mündigkeit schließt es überdies aus, den Schülerinnen und Schülern im Unterricht bestimmte Auffassungen (…) gelungenen sexuellen Lebens aufzudrängen.«
Alle „Formen des Zusammenlebens“, nicht nur die traditionelle Familie, sind im Unterricht zu thematisieren (S. 12-13), denn »Hetero-, Bi-, Homo- und Transsexualität [sind] Ausdrucksformen von Sexualität, die, ohne Unterschiede im Wert, zur Persönlichkeit des betreffenden Menschen gehören.« Selbstbefriedigung, Geschlechtsverkehr, das erste Mal, Orgasmus, Kontrazeption, Schwangerschaftsabbruch und -konflikte, sexuelle Gewalt, Pädophilie, Pornographie, Prostitution sind alle Themen, die in die Sexualerziehung gehören. In der Missbrauchsprävention sollen die Kinder lernen, »zwischen angenehmen und unangenehmen Gefühlen zu unterscheiden, über ihren Körper selbst zu bestimmen und „nein“ zu sagen, (…) über Sexualität zu sprechen.« „Schockierende und stimulierende Darstellungen“ sind jedoch für den Unterricht nicht geeignet; im Zweifel muss der Lehrer die Einwilligung der Eltern einholen.
- Bildungsgrundsätze für Kinder von 0 bis 10
(S. 53) »Eine geschlechterbewusste Pädagogik unterstützt Kinder dabei, einengende Geschlechterbilder zu erweitern (…). Von besonderer Wichtigkeit ist auch, dass Kinder eine Geschlechtsidentität entwickeln, mit der sie sich wohlfühlen und die auf Gleichberechtigung und Gleichachtung basiert.« Das Thema Sexualität soll allerdings »unter Einbeziehung der Eltern behandelt und reflektiert werden.« (S. 84)
Aktionspläne
- Der NRW-Akhttps://ag-kindeswohl.de/wp-content/uploads/2023/05/NRW-M-Richtlinien_sexualerziehung_.pdftionsplan für Gleichstellung und Akzeptanz sexueller und geschlechtlicher Vielfalt aus dem Jahr 2012 wurde drei Jahre später evaluiert und fortgeschrieben. Die Fassung von 2015 fordert ausdrücklich die Bearbeitung der einzelnen Lehrpläne, um das Ziel »der Akzeptanz unter allen Menschen unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung und Identität und den damit verbundenen Beziehungen und Lebensweisen« zu verfolgen (S. 27).
- Im Plan „Gleichberechtigung praktisch lehren – lernen – leben“ vom Schulministerium geht es darum, Gender Mainstreaming an der Schule durchzusetzen, um u.a. »die (Selbst)Beschränkung auf tradierte Rollenerwartungen aufzubrechen« (S. 4). Gleiche Aussagen liest man auch im Dokument „Gleichberechtigung leben lernen“.